Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Notwendig ist ein Einladungsschreiben derjenigen
Person, die besucht werden soll - in deutscher Sprache mit Angaben zum Reisezweck und Reisedauer, eigenhändig
unterschrieben, im Original oder per Fax mit erkennbarem Absender, nicht älter als 3 Monate.
Das können Sie meiner Recherche nach direkt an die deutsche Botschaft nach Kiew faxen oder an eine andere Visastelle.
Denn dort wird ja auch das Visum beantragt werden müssen - in der Ukraine.
Die Botschaft prüft vor jeder Visumerteilung das Vorliegen folgender Kriterien, nach § 5
und § 6
Aufenthaltsgesetzes:
- Reisezweck
- Finanzierung der Reise
- Rückkehrwilligkeit in die Ukraine (das könnte hier ein Problem werden - erfahrungsgemäß und gerade leider in der jetzigen Situation)
- Krankenversicherungsschutz
- Sonstige Erkenntnisse (Speicherungen im AZR, SIS)
- Ordnungsgemäße Nutzung des Visums (keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer).
Ein Schengenvisum darf nur erteilt werden, wenn die Botschaft sicher davon ausgehen kann, dass der Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf des Visums den Schengenraum verlassen wird.
Hierzu erstellt die Botschaft eine Rückkehrprognose, in die folgende Faktoren einfließen:
- Die familiäre Bindung an die Ukraine (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc. )
- Berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses),
- Wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
- Die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit
- Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums.
Dieses müsste hier sichergestellt sein.
Dieses entspricht den Verwaltungsvorschriften.
Ansonsten sind zulässige, längerfristige Aufenthaltszwecke - Heirat, Studium, Ausbildung, Beschäftigung - möglich.
Schengen-Visa sind jedenfalls nicht missbräuchlich, da Sie von jedem EU-Mitgliedsland nach den gleichen Kriterien erteilt werden.
Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten und in seiner räumlichen Gültigkeit nicht beschränkten Visums für den kurzfristigen Aufenthalt („Schengen-Visum" der Visumkategorie „C") dürfen sich im Rahmen von dessen Gültigkeit im gesamten Hoheitsgebiet der Schengener Staaten aufhalten und sich darin frei bewegen.
2.
Ansonsten sind zulässige, längerfristige Aufenthaltszwecke - Heirat, Studium, Ausbildung, Beschäftigung - möglich.
Ein Daueraufenthalt kommt nur bei Ehegatten bzw. langjährig in Deutschland lebenden Ausländern aus anderen als den EU-Staaten in Betracht.
3.
Bei der Heirat kommt es darauf an, wo und nach welchem Recht - ukrainischem oder deutschem - Sie heiraten.
In Deutschland können Sie jedenfalls einen Ehevertrag mit Gütertrennung oder -gemeinschaft abschließen.
Sie haben insofern ausländer- und familienrechtlich zum (Lebens-)Unterhalt beizutragen.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn diese Voraussetzung durch einen Ehegatten erfüllt wird.
Dieses ist insbesondere auch nach der Ehe noch zu leisten, jedenfalls in familienrechtlicher Hinsicht.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.
4.
Suchen Sie sich am besten einen Anwalt für Ausländer- und Familienrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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