Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Festsetzung einer Vorauszahlung erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, siehe § 164 Absatz 1 Satz 2
Abgabenordnung. Auch darf die Schätzung nicht zu einer „Bestrafung" des Steuerpflichtigen für die Fristversäumnis werden (hierfür kann aber ggf. ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden).
Sie sollten daher sicherheitshalber umgehend Einspruch gegen die Festsetzung einlegen. Diesem Einspruch sollte auch die fehlende Umsatzsteuer-Voranmeldung beigelegt werden.
Das Finanzamt wird dann einen korrigierten Steuerbescheid erlassen.
Wird dem Einspruch gegen den Schätzungsbescheid die Steuererklärung beigefügt und die Steuer fällt niedriger aus als im Schätzungsbescheid, kann für die geschätzten Steuern auch eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, um zu erreichen, dass die zu viel festgesetzte Steuer bis zum Erhalt des neuen Steuerbescheids nicht bezahlt werden muss. Ist die Schätzung extrem überzogen und orientiert sie sich in keinster Weise an der realen Situation, kann auch ein Antrag auf Aufhebung der Schätzung wegen Nichtigkeit gestellt werden.
Soviel zur rechtlichen Theorie. In der Praxis ist es in solchen Fällen bewährt und zielführend, unverzüglich den persönlichen Kontakt zu Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt zu suchen, entweder telefonisch oder vor Ort, und mit diesem das weitere Vorgehen abzusprechen. Wichtig ist in jedem Fall, so schnell wie möglich die korrekte Voranmeldung nachzureichen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 14.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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