Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
die Vaterschaft des biologischen Vaters müsste in einem speziellen gerichtlichen Verfahren positiv festgestellt werden, damit Sie an diesem Regress nehmen können. Für dieses Verfahren sind alleine die Mutter sowie das Kind (bzw. die Sorgeberechtigten) antragsberechtigt. Grundsätzlich hätten Sie auch einen Regressanspruch gegen das Kind. Dieser liefe jedoch ins Leere, da die Unterhaltsleistungen bereits verbraucht sind.
Hatte die Mutter von Anfang an positive Kenntnis einer anderweitigen Vaterschaft, so könnte hier ein Regressanspruch durchaus erfolgreich sein. Allerdings dürfte es nicht einfach werden hier den entsprechenden Beweis zu führen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 24.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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