Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ein Vertragsangebot kann nur so lange angenommen werden, wie unter normalen Umständen mit der Annahmeerklärung zu rechnen ist.
Dabei ist einerseits die Zeit für die Übermittlung der Annahmeerklärung zu rechnen (z.B. Postlaufzeiten) vor allem aber die übliche Bedenkzeit.
Einer ausdrücklichen Befristung der Annahmemöglichkeit bedarf es dabei nicht.
Nach Ablauf der regelmäßigen Annahmefrist entfällt die Bindungswirkung des Vertragsangebotes.
2. Hier lag zwischen dem Angebot per Email und Ihrer Annahme ein Zeitraum von 5 Tagen.
Da es sich bei dem hier betroffenen Beförderungsvertrag einerseits um keine Angelegenheit mit besonders großer finanzieller Bedeutung handelt, wird man keine besonders lange Überlegungsfrist für erforderlich halten können.
Zudem kommt es auch darauf an, wie weit entfernt der Reisetermin zeitlich noch ist. Steht dieser kurz bevor, ist für beide Parteien erkennbar, dass eine schnelle Zusage notwendig ist, damit der Anbieter ggf. anderweitig Verträge schließen kann. Läge also der Reistermin etwa innerhalb einer bis zwei Wochen ab Angebot (12.03.14), dann würde ich eine Annahme erst am 17.03.14 für verspätet halten, da nicht mehr mit ihr gerechnet werden musste und ein längeres Zuwarten dem Reiseanbieter nicht zumutbar war.
Bei entsprechend späterem Reisetermin würde etwas anderes gelten.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass für die Frage der Antwortfrist bei Reiseverträgen keine Rechtsprechung ersichtlich ist. Lediglich für Immobilienkäufe, Mietverträge und andere finanziell sehr gewichtige Vertragsinhalte ist entschieden, dass 2 – 4 Wochen Antwortfrist angemessen sind.
3. Sofern der Angebots-Email AGB des Anbieters beigefügt waren, kann sich eine Befristung des Angebotes auch aus den AGB ergeben.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt