Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich gern wie folgt beantworten:
1. Für einen Verstoß gegen AGB der Website durch den Nutzer, der die Software missbräuchlich einsetzt, haftet der Programmierer nicht.
Die AGB regeln das vertragliche Verhältnis zwischen dem Nutzer der Website und deren Betreiber. Durch Vertrag werden aber stets nur die Vertragspartner berechtigt und verpflichtet.
Entsprechend kann ein Dritter (Programmierer)
auch keinen Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen und somit auch nicht für AGB-Verstöße haften.
2. Dagegen bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Programmierer haftet, wenn die Nutzung der Software zu einer Überlastung der Website führt.
Die Erreichbarkeit einer kommerziell betriebenen Website dürfte von § 823 BGB
(Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) umfasst sein, so dass ein absoluter Schutz besteht, d.h. gegenüber allen Personen, nicht nur gegenüber Vertragspartnern.
Daher wäre der Programmierer der Software als Verursacher der Störung zunächst haftbar aus § 823 BGB
.
Sofern die Software jedoch auch eine erlaubte und unschädliche Anwendung zulässt, besteht kein Haftungsgrund. Die Haftung setzt insofern stets die Schaffung einer unerlaubten Gefahr voraus.
Accounts auf Webseiten automatisch anzulegen ist an sich jedoch verbotener Vorgang, da hierin lediglich eine Erleichterung der manuellen Registrierung auf Websites vorliegt und hierin noch kein Nachteil für die Website-Betreiber liegt.
Daher dürfte eine Haftung für den Programmierer hier ausscheiden.
3. Um größtmögliche Rechtssicherheit für den Programmierer zu erreichen, empfiehlt es sich ggf. hier bei Weitergabe der Software durch Kaufvertrag einerseits eine Haftungsfreistellung zu vereinbaren, wonach der Käufer den Programmierer von evtl. Haftungsansprüchen Dritter freistellt und andererseits einen Haftungsausschluss des Programmierers gegenüber dem Käufer in den Vertrag aufzunehmen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe eine Frage bezüglich folgendem Paragraph Ihrer Antwort:
"Accounts auf Webseiten automatisch anzulegen ist an sich jedoch verbotener Vorgang, da hierin lediglich eine Erleichterung der manuellen Registrierung auf Websites vorliegt und hierin noch kein Nachteil für die Website-Betreiber liegt.
"
Sie meinten hier sicherlich kein verbotener Vorgang.
Wie würde sich dies verhalten, wenn die Software hunderte solcher Accounts erstellen würde, und zum Erstellen keine richtigen Daten (Namen usw.) verwendet werden, sondern die Software diese automatisch (per Zufall) erzeugen würde?
Würde dies an der Bewertung etwas ändern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Accounts auf Webseiten automatisch anzulegen ist an sich noch kein verbotener Vorgang.
Auch das Anlegen von Spam-Accounts verletzt noch keine Rechte des betroffenen Websitebetreibers.
Sollte die Software jedoch darauf ausgelegt sein oder es einer naheliegenden Verwendungsmöglichkeit der Software entsprechen, dass der Betrieb der Website durch die automatisch erzeugten Accounts beeinträchtigt wird - sei es durch Überlastung des Servers oder die Notwendigkeit etwaige Aktivitäten der automatischen Accounts zu beseitigen (z.B. Spamkommentare) o.ä. - dann wäre auch der Programmierer in der Haftung.
Denn in dem Fall würde bereits die Software eine erkennbare Gefahr für Rechte Dritter (Websitebetreiber) darstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt