Sehr geehrte Ratsuchende,
leider teilen Sie nicht mit, welche Forderung mit der Hypothek gesichert ist. Teilen Sie dies bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfrage mit.
Ich unterstelle, dass Schuldner der zugrunde liegenden Forderung der Erblasser und seine Frau gemeinsam waren.
1.
Was passiert nun mit der Hypothek?
Die Hypothek ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück, aufgrund dessen der Berechtigte in das Grundstück vollstrecken kann (§§ 1113 ff. BGB
).
Das heißt, dass das Grundstück für die durch die Hypothek gesicherte Forderung (z.B. das Darlehen) haftet.
Da Sie mit der Schenkung das mit der Hypothek belastete Grundstück erworben haben, ändert sich bezüglich der Hypothek nach dem Tod des Erblassers nichts.
In Ihr Grundstück könnte vollstreckt werden, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht mehr bedient wird.
2.
Ist die Hypothek Teil der Erbmasse?
Nein, aber die (Darlehens)Forderung (der Bank).
3.
Wer muß die Hypothek weiter bedienen, die Ehefrau (Nießbrauchsnehmer) oder die Kinder (Erben/bzw. Beschenkte) oder die Erbengemeinschaft (Ehefrau+Kinder)?
Die Hypothek muss nicht bedient werden, sondern die zugrunde liegende Forderung.
Da das Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt wird, gehören dazu auch Schulden wie z.B. Darlehensforderungen/Schulden.
Schuldner der Forderung sind die Erben des Erblassers, d.h. die Erbengemeinschaft.
Die Miterben sind Gesamtschuldner. D.h. jeder Miterbe haftet nach außen auf die gesamte Summe.
Unterstellt die Ehefrau des Erblassers war ursprünglich Mitschuldner der Forderung, so hat sie intern einen höheren Anteil zu tragen (50% + Erbquote).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin mir nicht sicher was Sie mit "welche Forderung mit der Hypothek gesichert ist", meinen. Aber ich Ihre Frage richtig interpretiere dann ist es die Geldzahlung bezüglich des Darlehens. Dafür wurde eine Grundschuld bestellt.
Das Darlehen lief nur auf den Erblasser, nicht auf die Ehefrau.
Im Notarvertrag (der Schenkung, die vor 10 Jahren erfolgt ist) ist festgelegt, dass abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung die Nießbraucher ALLE LASTEN des Grundbesitzes übernehmen, insbesondere die Kosten außerordentlicher Ausbesserungen und Erneuerungen. Im übrigen sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Hier nochmals die Nachfrage ob unter den Begriff "ALLE LASTEN" nicht auch das Darlehen darunter fällt.
In einem anderen Forum habe ich gelesen, dass der Nießbraucher in so einem Fall die Zinsen zahlt, aber die Beschenkten (nicht die Erbengemeinschaft) die Tilgung übernehmen müssen.
Danke im Voraus für die Klärung.
Sehr geehrte Ratsuchende,
da Darlehensnehmer nur der Verstorbene war, haben nun die Erben als Erbengemeinschaft intern zu den im Testament festgelegten teilen.
Gegenüber der Bank sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft Gesamtschuldner (§ 421 BGB
).
Das Darlehen ist keine Last des Grundstücks, fällt also nicht unter die festgelegte Lastenverteilung.
Eine vertragliche Übernahme des Darlehens mit der Schenkung durch die Schenkung ist - anhand Ihrer Angaben - nicht ersichtlich. Außerdem hätte die Bank zustimmen müssen.
Wird das Darlehen nicht weiter getilgt, kann die Bank - unabhängig von den Vereinbarungen zwischen Schenker und Beschenkten - in das Grundstück vollstrecken.
Die Grundschuld/Hypothek belastet das Grundstück. Das Grundstück haftet für das Darlehen.
Schauen Sie in die vertraglichen Regelungen oder lassen Sie diese von einem Kollegen prüfen.
Wer hat denn vor dem Erbfall die Raten bezahlt?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
§ 1047 BGB
legt für das Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher fest, dass der Nießbraucher die Lasten trägt, "insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderung [...].