Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es stimmt, was Sie gelesen haben:
Ordnunsgemäß eingezahltes Gesellschafterkapital muss bei der Insolvenz der GmbH nicht mehr (vollständig) vorhanden sein. Die Einlagen der Gesellschafter können (vor einer Insolvenz) der GmbH auch für den laufenden Geschäftsbetrieb verbraucht werden.
Es gibt lediglich die Verpflichtung des Geschäftsführers, wenn über 50% der Einlagen verbraucht sind, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Gesellschafter auf den Kapitalverlust hinzuweisen (§ 49 Abs. 3 GmbHG
). Unterlässt er dies, macht er sich strafbar (§ 84 GmbHG
).
In der Insolvenz haftet jeder Gesellschafter nur mit seiner Einlage (§ 13 Abs. 2 GmbHG
). Ist zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz die Einlage bereits teilweise oder vollständig verbraucht worden, trifft den Gesellschafter - egal, ob Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter, und gleichgültig, wie hoch die Höhe der Einlage oder ihr Anteil am Stammkapital ist - keine Nachschusspflicht. "Haften" bedeutet in diesem Fall lediglich, dass der/die Gesellschafter die eingezahlte(n) Einlage(n) bei der Abwicklung der Gesellschaft auf Grund der Insolvenz nicht mehr zurückerhalten, die Einlage also "verloren" ist. Soweit die Einlage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verbraucht ist, wird die Einlage aufgewandt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen; was danach noch übrig ist, wird anteilig an die Gläubiger der Gesellschaft zur Befriedigung ihrer Forderungen verteilt. (Dies betrifft alle Einlagen, egal wie hoch sie sind, oder welchen Anteil sie am Gesamtkapital der Gesellschaft bilden.)
Lediglich dann, wenn die Einlage vom Gesellschafter zum Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht vollständig oder ordnungsgemäß eingezahlt worden war (oder nach der Einzahlung offen oder verdeckt wieder an den Gesellschafter ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde), zieht der Insolvenzverwalter den noch nicht eingezahlten bzw. zurückgezahlten Teil der Gesellschaftseinlage vom Gesellschafter ein. [Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse nicht eröffnet, können die Gläubiger der Gesellschaft, wenn keine ordentliche Liquidation stattfindet, den Anspruch der Gesellschaft auf Ein- bzw. Rückzahlung der Einlage gegen den Gesellschafter pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Ansonsten hat in diesem Fall der Liquidator die Einlage einzuziehen.]
Um es noch einmal zu wiederholen: Wurde die Einlage vollständig und ordnungsgemäß (also nicht durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, etwa aus Aufwandsersatz, Darlehen oder Gehalt -> Grundsatz der realen Kapitalaufbringung) eingezahlt und nicht nachträglich wieder zurückgezahlt (dies ist auch verdeckt möglich, z,B. durch überhöhte "Vergütungen", Aufwendungen oder Mieten), dann muss der Gesellschafter, unabhängig von der Höhe seiner Einlage oder deren prozentualen Anteil am Gesellschaftskapital, in der Insolvenz nichts nachschießen, auch wenn die Einlage bereits ganz oder teilweise verbraucht ist. Er erhält bei der Abwicklung der Gesellschaft aber seine Einlage auch nicht mehr zurück.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.03.2014
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10:26
Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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