Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal sollte überprüft werden, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Denn allein durch den Kauf der Wohnung haben die neuen Eigentümer kein Kündigungsrecht (siehe § 566 BGB
), sondern sie müssen wie jeder andere Vermieter auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben, siehe § 573 BGB
. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse wie z.B. Eigenbedarf sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Liegt ein solches berechtigtes Interesse vor, muss der neue Eigentümer zudem die Kündigungsfristen des § 573c BGB
beachten. Wohnt Ihre Mutter schon länger als 5 Jahre in der Wohnung, verlängert sich die Kündigungsfrist auf bis zu 9 Monate.
Aber selbst wenn eine wirksame fristgemäße Kündigung vorliegt, kann Ihre Mutter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (siehe § 574 BGB
). Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Absatz 2 BGB
).
Form und Frist des Widerspruchs sind in § 574b BGB
geregelt. Wurde Ihre Mutter nicht ausreichend über diese Widerspruchsmöglichkeit belehrt, ist ein fristgerechter Widerspruch noch möglich.
Unabhängig hiervon braucht Ihre Mutter keine Sorgen zu haben, dass sie mit Ablauf der Frist auf die Strasse gesetzt wird. Die neuen Eigentümer müssten erst Räumungsklage erheben, denn ohne einen gerichtlichen Titel dürfen sie nicht vollstrecken. In diesem Gerichtsverfahren könnte Ihre Mutter dann auch um eine angemessene Räumungsfrist ersuchen.
Sollten die neuen Eigentümer dennoch versuchen, die Wohnung selbst zu räumen, würde es sich um verbotene Eigenmacht handeln und Ihre Mutter könnte wenn notwendig die Polizei zu ihrer Verteidigung rufen.
Da hier die Wirksamkeit der Kündigung und die Widerspruchsmöglichkeit konkret geprüft werden sollten, rate ich dringend an, umgehend einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der Angelegenheit zu beauftragen (bei einer angespannten finanziellen Situation kann für die Anwaltskosten auch Beratungshilfe beantragt werden). Der Kollege wird dann auch die notwendigen Schritte einleiten, also ggf. Widerspruch gegen die Kündigung erheben etc..
Dies sollte wenn möglich noch vor Ablauf der Kündigungsfrist geschehen, denn ansonsten könnte Ihre Mutter bei einer wirksamen Kündigung in Verzug geraten und müsste dann ggf. die Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenseite bei einer Räumungsklage erstatten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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