Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Vereinbarung nicht unterschrieben haben, so sind Sie nicht verpflichtet Mehrarbeit zu leisten.
Sollten Sie die Vereinbarung unterschreiben, dann ist diese bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt maßgeblich, so fern sie nicht gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (sh. Anhang) verstößt. Über den 31.07.2007 hinaus sind Sie dann nicht verpflichtet Mehrarbeit zu leisten.
Für den Fall, dass Sie diese Vereinbarung nicht unterschreiben, kann Ihnen aus diesem Grund nicht gekündigt werden.
Sollten Sie nach Abschluss der Vereinbarung die 20 Stunden Mehrarbeit nicht schaffen, da Ihr Arbeitgeber keine Möglichkeit zur Arbeit gegeben hat, so haben Sie keine Folgen zu befürchten. Wenn Sie aus persönlichen Gründen diese nicht einhalten, bekommen Sie diese nicht bezahlt und schlimmstenfalls eine Abmahnung. Diese ist aber nur dann berechtigt, wenn die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Anhang
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)