Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf dem Portal 123recht.net, die ich hiermit gerne wie folgt beantworte:
Die Situation, dass nach Benennung eines Ersatzreisenden horrende Zahlungen gefordert werden, ist seit wenigen Jahren zu beobachten und nimmt ständig zu.
Die gesetzliche Lage ist, dass der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen kann, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Bei Eintritt eines Dritten in den Vertrag haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter auf den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, § 651b BGB
.
Der Gesetzgeber hatte seinerzeit im Blick, dass bei Wechsel des Reisenden nur geringe Kosten für die Umschreibung des Namens im Flugticket bzw. Hotelgutschein verlangt werden können. Die von Ihnen genannten 30 Euro sind durchaus ein realistischer Preis für den Wechsel des Reisenden.
Reiseveranstalter erklären den Reisenden seit jüngster Vergangenheit zunehmend, dass neben den Kosten für die Namensänderung auch alle Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Wechsel der Person, insbesondere erhöhte Flugkosten berechnet werden. Hintergrund ist der, dass angeblich die Flugtickets zu tagesaktuellen Preisen gebucht werden und nicht stornierbar sind, so dass neue Flugtickets zu meist höheren aktuellen Preisen gebucht werden müssen.
Einerseits ist zu bestreiten, dass ein Reiseveranstalter bei einer Fluggesellschaft einen so genannten Name Change, d.h. Umschreiben des ohnehin elektronischen Tickets auf einen anderen Fluggast nicht verwirklichen kann. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass eine Fluggesellschaft auch gegenüber einem Reiseveranstalter nicht 100 Prozent des ursprünglich vereinbarten Ticketentgelts bei Stornierung durch den namentlich bezeichneten Fluggast als Stornokosten erheben darf. Allerdings interessieren diese Vorschriften die Reiseveranstalter wenig und geben die Mehrkosten gerne an ihre Kunden weiter. Gerichtliche Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen gibt es nach meiner Erfahrung noch nicht. Ich erwarte in einem von mir betreuten vergleichbaren Fall in den nächsten Wochen vom Amtsgericht München ein Urteil. Ich kann allerdings derzeit noch nicht prognostizieren, welchen Inhalt dieses Urteil haben wird.
Das Landgericht München hat am 26. September 2013 ein Urteil verkündet (12 O 5413/13
), mit dem es einem in München ansässigen Reiseveranstalter untersagt wurde, im allgemeinen Reisebedingungen eine Klausel zu verwenden, die besagt, dass bei Namensänderungen Mehrkosten bis zu 100 Prozent des Reisepreises entstehen können.
Das Landgericht ist bei dieser Klausel von einer unangemessenen Benachteiligung des Reisenden ausgegangen, da der Eindruck erweckt wird, dass der Reiseveranstalter ohne weiteres berechtigt sei, nach seinem eigenen Ermessen die Mehrkosten bis zur Höhe des Reisepreises zu berechnen.
Zwar verwendet der Reiseveranstalter in Ihrem Fall offensichtlich nicht die Obergrenze des Reisepreises, allerdings halte ich auch hier die Klausel, mit der 30 Euro zuzüglich Mehrkosten, die nicht bestimmt oder bestimmbar sind, für unwirksam.
Letztendlich kommt es einerseits darauf an, welche Klauseln im Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Linienfluggesellschaft Vertragsbestandteil wurden und andererseits auch darauf, ob die 100 Prozent Kosten bei Stornierung von der Fluggesellschaft tatsächlich erhoben werden dürfen. All diese Unsicherheiten im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Fluggesellschaft können nicht als "Mehrkosten" im Sinne der verwendeten Klausel oder im Sinne des Gesetzes gewertet werden.
Der Gesetzgeber hatte 1979 den Gedanken, dass der Wechsel des Reisenden ohne vorherige Kündigung des alten Reisenden und Neubuchung durch den Dritten realisiert werden kann. Das allerdings wird derzeit von den Reiseveranstaltern im Zusammenwirken mit Fluggesellschaften praktiziert.
Ich halte daher das Verlangen von Mehrkosten in Höhe von 265 € für unberechtigt.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Beratung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses gegen den Reiseveranstalter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-
-Spezialist für Reise-und Luftverkehrsrecht-
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Diese Antwort ist vom 26.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.02.2014
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21:23
Antwort
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