Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die Rechtsfrage, die ich auf Grund Ihres Sachverhaltes wie folgt beantworte: Ich sehe wenig Erfolg darin, die Grundstücksübertragungnen anzufechten. Ich gehe davon aus, dass die Übertragungen formgerecht notariell beurkundet worden sind ( §311b BGB
). Der Notar soll unter anderem auch überprüfen, ob die Vertragsparteien sich ihres Handelns bewusst sind. Es ist in Ihren Schreiben nicht ersichtlich, ob Ihre Mutter die Dame aus Serbien offiziell als Erbin bestimmt hat oder ob sie ihr nur das Grundstück überschrieben hat.
Sollte Ihre Mutter das Grundstück in Form eines Testaments an die Dame aus Serbien übertragen haben, mit der Folge, dass die Dame erst mit dem Tod Ihrer Mutter Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, so wäre unter Umständen eine Anfechtung des Testaments denkbar, wenn man beweisen kann, dass Ihre Mutter zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments nicht testierfähig war. Allerdings liegt die Beweislast hierfür bei Ihnen und dürfte nun schwer nachzuweisen sein. Falls Sie hierfür konkrete Beweise haben sollten, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, da davon auszugehen ist, dass es zu einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht kommen wird, wo Anwaltszwang besteht. (§ 78 ZPO
)
Da Sie (wohl) einziges Kind Ihrer Mutter sind, haben Sie aber einen Pflichtteilsanspruch, da Sie durch das Testament enterbt worden sind. Dieser kann theoretisch durch einen dinglichen Arrest geltend gemacht werden, allerdings muss man wissen, wie hoch diese Pflichtteilsforderung ist, da hierfür eine bestimmte Forderung notwendig ist. Allerdings ist es in Serbien möglich, die Vollstreckung durch sogenannte außergerichtliche Gerichtsvollzieher zu vollstrecken. Hierzu ist es notwendig, dass eine Zahlungsaufforderung gegen die Dame in Serbien vorliegt, dazu muss also der Wohnsitz der Dame in Serbien bekannt sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen kann die Vollstreckung schnell (innerhalb von 4 Wochen ) erfolgen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass eine Anfechtung des Testaments bzw. der Grundstücksübertragung nur sehr schwer realisierbar ist. Für Vollstreckungsmaßnahmen in Serbien ist es notwendig, dass man die Adresse der Schuldnerin in Serbien kennt und eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung vorliegt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gern zur Verfügung, bis dahin verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
Alexander John
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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