Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Aus der Erstellung und Nutzung falscher Profile in dem von Ihnen genutzten sozialen Netzwerk folgt nicht zwangsläufig eine Strafbarkeit, da ein Straftatbestand des sog. „Identitätsdiebstahls bzw. –missbrauchs" im Strafrecht nicht vorhanden ist.
Aus einem derartigen Verhalten könnten jedoch dann strafrechtliche Konsequenzen folgen, wenn die falsche Identität dazu benutzt würde, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem beispielsweise Bestellungen im Internet auf den Namen des Dritten erfolgen; insoweit käme dann der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie mitteilen, sich keinen Vorteil bzw. keine Leistungen verschafft zu haben bzw. verschaffen zu wollen, dürfte ein Betrug vorliegend ausscheiden.
Zudem könnte auch dann ein strafrechtliches Verhalten gegeben sein, wenn mittels des falschen Profils beleidigende oder verleumderische Angaben getätigt würden.
Eine Beleidigung gemäß § 185 BGB setzt jedoch grundsätzlich einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre der anderen Person voraus (Fischer, § 185 StGB Rn 4). Zur Bejahung der Straftatbestände der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB bzw. der Verleumdung nach § 187 StGB wären Behauptungen notwendig, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinungen herabzuwürdigen (Fischer, § 186 StGB Rn 4).
Derartige Äußerungen sind Ihren Angaben gerade nicht zu entnehmen, so dass diese Straftatbestände ebenfalls ausscheiden dürften.
Im Rahmen der Erstellung eines falschen Profils in sozialen Netzwerken käme eine Strafbarkeit wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, sofern Sie versucht hätten, mit Ihrer Bekannten einen Kontakt herzustellen und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt hätten (sog. Stalking).
Aufgrund der Tatsache, dass nach Ihren Angaben der Austausch über das Netzwerk „einvernehmlich" erfolgte, dürfte auch dieser Straftatbestand ausscheiden.
Letztlich wäre noch ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG möglich, sofern Sie bei den falschen Profilen Bilder verwendet hätten. Nach § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Eine etwaige Strafbarkeit folgt aus § 33 Abs. 1 KunstUrhG, wobei die Tat nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG nur auf Antrag verfolgt wird. Da ich jedoch davon ausgehe, dass – sofern Sie tatsächlich Bilder verwendet haben sollte – gerade kein Foto Ihrer Bekannten eingestellt wurde, wäre diese auch nicht antragsberechtigt, da ein etwaiger Strafantrag nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG nur durch den Betroffenen – mithin die abgebildete Person – gestellt werden kann.
Letztlich dürfte sich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ein strafbares Verhalten Ihrerseits nicht ergeben. Sollte Ihre Bekannte tatsächlich eine Strafanzeige gegen Sie erstatten, sollten Sie sich gegenüber der Polizei nicht äußern und unverzüglich einen Verteidiger beauftragen.
Im Hinblick auf die falschen Profile müssten Sie jedoch damit rechnen, dass diese durch den Plattformbetreiber gelöscht werden, sofern dieser Kenntnis von den zugrunde liegenden Umständen erlangen sollte.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt