Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen im Hinblick auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt und Ihren Einsatz gern wie folgt beantworten möchte:
Der Unterschied zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII besteht zunächst einmal darin, dass Leistungen nach dem SGB XII nur bezogen werden können, wenn der Antragsteller volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Das heißt, wenn durch die Rentenversicherung festgestellt ist, dass der Antragsteller dauerhaft für weniger als drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein kann.
Ihrer Frage habe ich entnommen, dass Ihr Kind "eingeschränkt erwerbsfähig", also mindestens drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Ein Leistungsanspruch von SGB II und den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ist niemals gleichzeitig möglich, denn entweder besteht ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden oder nicht.
Wenn Ihr Kind mehr als drei Stunden erwerbsfähig ist, kann grundsätzlich ein Anspruch auf SGB II - Leistungen bestehen.
Wichtig ist nur, dass hier kein Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe besteht. Ausgeschlossen ist die Gewährung von SGB II - Leistungen auch dann, wenn der Antragsteller sich selbst unterhalten kann, etwa durch Unterhaltsleistungen.
Dass die Unterhaltsleistungen von dem Vater des Kindes eingestellt worden sind, haben Sie dem Jobcenter ja bereits während des Widerspruchsverfahrens mitgeteilt. Die Bearbeitung eines solchen Widerspruchs hat grundsätzlich binnen drei Monaten zu erfolgen (wenn keine Hinderungsgründe vorliegen). Ist über den Widerspruch nicht in angemessener Zeit von drei Monaten entschieden, kann hier Untätigkeitsklage erhoben werden.
Zweifelhaft finde ich, dass Ihnen von seiten des Jobcenters geraten worden ist, beide Anträge auszufüllen, also sowohl den Hauptantrag zum SGB II wie auch den Antrag auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Auszubildende, denn auch diese Ansprüche können eigentlich nicht nebeneinander bestehen.
Einen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II
haben nur Auszubildende, die einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben und diese sind ja, wie oben bereits ausgeführt, vom "regulären" SGB II - Bezug ausgeschlossen.
Unabhängig von der Tatsache, ob Ihr Kind voll erwerbsunfähig ist und damit einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII hat, besteht dennoch die Möglichkeit, dass sich der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe an den Unterbringungs- und Schulkosten für Ihr Kind beteiligt.
Gem. § 53 SGB XII
haben Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn hierdurch die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Gesellschafts- und Berufsleben ebgemildert oder beseitigt werden können.
Hierzu müsste ein entsprechender Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 4. Februar 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen