Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass ursprünglich Ihre Eltern Miteigentümer des Hausgrundstücks zu je 1/2 Anteil waren und Ihre Mutter von Ihrem Vater zu 1/2 Erbteil und Ihnen und Ihrem Bruder zu je 1/4 Anteil beerbt wurde. Dies führt bei gesetzlicher Erbfolge zu den genannten Miteigentumsanteilen von 3/4 sowie jeweils 1/8.
Ich verstehe Ihre Schilderung weiter dahin, dass eine Einigung über eine Erbausseinandersetzung bislang nicht erzielt werden konnte.
2.
Sie können dann leider kurzfristig keine weitere Zahlung auf Ihren Erbteil durch Ihren Vater erreichen.
3.
Nach § 2042 Abs. 1 BGB
kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinscahaft verlangen. Nach § 2042 Abs. 2 BGB
finden die Vorschriften des § 749 Abs. 2
,3 und der §§ 750
bis 758 BGB
Anwendung.
Nach § 752 BGB
erfolgt eine Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Verminderung des Werts in gleichartige . den Anteilen der Teilhaber entsprechenden Teile zerlegen lassen.
Bei einem Grundstück ist dies meist nicht der Fall. Für solche Fälle sieht § 753 Abs. 1 BGB
vielmehr die TEILUNG DURCH VERKAUF und Teilung des Erlöses vor.
Wenn über einen Verkauf keine Einigung erzielt wird, kann jeder Miterbe Antrag auf Teilungsversteigerung nach den Vorschriften der §§ 180
ff. Zwangsversteigerungsgesetz(ZVG) beantragen.
4.
Wie Sie sehen haben Sie daher keinen unmittelbaren weiteren Zahlungsanspruch gegen Ihren Vater.
Sie müssten sich hierzu vielmehr mit Ihrem Vater auf eine Erbauseinandersetzung dahin EINIGEN, dass Ihr Vater Ihren Anteil am Grundstück gegen eine zusätzliche Zahlung übernimmt. Ein entsprechender Vertrag bedarf der NOTARIELLEN BEURKUNDUNG.
Ist eine solche Einigung weiterhin nicht möglich, bliebe Ihnen letztlich nur die Teilungsversteigerung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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