Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Notar hat zurecht den Kaufvertrag nicht vollzogen.
Der durch D gezahlte Darlehensbetrag diente dazu, die vorrangig bestehenden Grundschulden abzulösen und so der auf D lautenden Grundschuld die Rangstelle 1 zu verschaffen. Entsprechend wird auch die Sicherungszweckerklärung im Rahmen der Kreditvergabe und Grundschuldbestellung ausgestaltet worden sein.
Erfüllt nun K diese Vertragsbedingungen nicht, kann D wegen der Nichterfüllung des Vertrages gemäß §§ 323
, 346 BGB
vom mit K geschlossenen Darlehensvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Vertrages, sowie Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB
verlangen. Hierdurch würde der D wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Die praktische Durchsetzung im Wege der Vollstreckung dieses Rückabwicklungsanspruches sollte aufgrund des Umstandes, dass der K seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, von einem entsprechend bewanderten Spezialisten durchgeführt werden.
Die Schaffung der Vollzugsvoraussetzungen könnte dergestalt geschehen, das entweder der Kaufpreis von 10.000 € fließt, oder aber eine entsprechende Erklärung notariell beurkundet wird, dass der bereits beurkundete Kaufvertrag in dem Punkt dahingehend abgeändert wird, dass der Kaufpreis nicht mehr gezahlt wird.
Will man V und K jedoch trotz des von Ihnen geschilderten Desinteresses an der Abwicklung dazu bewegen, die Voraussetzungen für den Vollzug des Grundstückskaufvertrages zu schaffen, wäre eine weitere, zugegebenermaßen unorthodoxe Möglichkeit, aus dieser nachrangigen, aber eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung in Betracht zu ziehen, da diese Maßnahme in aller Regel den K dazu bewegen müsste, hinsichtlich des Kaufvertragsvollzugs sein scheinbares Desinteresse aufzugeben und aktiv zu werden, zumal hierdurch das wirtschaftliche Interesse der beiden Parteien an der Immobilie nachhaltig beeinträchtigt würde. Die Androhung der Zwangsversteigerung beziwhungsweise die Zustellung des Vollstreckungstitels dürfte wohl genügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.01.2014 | 15:14
Die Zwangsvollstreckung aus der nachrangigen Grundschuld wird schon betrieben. Keine Reaktion von K und V.
Wie kann D die Vollzugsvoraussetzungen schaffen? Er hat keinerlei einfluss auf die notarielle Vertragsgestaltung bzw. dessen Anänderung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.12.2016 | 18:24
Die Beantwortung der Nachfrage wurde abgelehnt.
In der Nachfrage wurden zusätzliche Informationen offengelegt. Durch die bereits aufgezeigte betriebene Zwangsversteigerung löst das Problem der Lastenfreistellung.