Sehr geehrter Ratsuchender,
merkwürdig mutet es schon an. Ich empfehle Ihnen grundsätzlich, die Rechnungen von der örtlichen Anwaltskammer prüfen zu lassen.
Entscheidend für die geltend gemachte Vergütung sind die tatsächlichen Aufträge und tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten.
Nach Ihrer Darstellung ist der Wert in Höhe von 175.000 € nicht zu beanstanden.
Denn wenn die Gegenseite diese Höhe (die Ihnen nach Ihrer Schilderung auch zugestanden haben soll) akzeptiert hätte, hätten Sie Wert und Gebühr sicherlich nicht in Frage gestellt.
Sollte der Kollege also zu dem Wert tätig werden, ist dieser auch der Rechnung A zugrunde zu legen.
Die Höhe von 1,5 geht über die sogenannte Mittelgebühr hinaus, muss also begründet werden. Auch das sollte anhand der tatsächliche Gegebenheiten erfolgen.
Die Rechnung A wird daher Bestand haben können.
Zweifel bestehen jedoch bei der Rechnung B.
Da es hier eine Einigung gegeben hat, ist diese Gebühr nicht zu beanstanden; auch nicht der angesetzte Wert.
Zweifel können aber an der Terminsgebühr bestehen. Nach der Systematik des RVG ist diese Gebühr im Bereich des Verfahrensrecht aufgenommen. Ein Gerichtsverfahren ist aber unstreitig nicht gegeben.
Dennoch kann die Terminsgebühr aber entstehen, wenn ein unbedingter Klageauftrag über die 50.000,00 € bestanden hätte. Das ergibt sich seit dem 01.08.2013 wörtlich aus dem RVG- Vergütungsverzeichnis -, wurde aber bereits vor dem 01.08.2013 so gehandthabt.
Hätten Sie den Kollegen beauftragt auf jeden Fall Klage einzureichen und sollte dieses Gespräch nur die letzte Möglichkeit sein noch eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, kann auch eine Terminsgebühr entstehen.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aber nicht aus. Sie schreiben unmissverständlich, dass Sie kein Gerichtsverfahren gewollt haben. Wenn dieses dann auch so Bestand hatte, wird keine Terminsgebühr gefordert werden können, da Sie eben diesen Klageauftrag nicht erteilt haben.
Von der Rechnung B verbleibt dann nur die Einigungsgebühr.
Aber nach ihrer Schilderung ist es durchaus möglich, dass der Kollege die Sache insgesamt falsch begonnen und durchgeführt hat.
Dazu muss aber die gesamte Akte bekannt sein. Möglicherweise könnten sich aus einer fehlerhaften Bearbeitung Ersatzansprüche ergeben.
Besteht ein Schadensersatzanspruch, könnten Sie mit Ansprüchen die Aufrechnung erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 30.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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