Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, verklagte Sie der leibliche Vater des Kindes.
Um herauszufinden, worauf der Vater Sie verklagt, müsste man einmal die Klageschrift prüfen.
Nach meiner Einschätzung und Erfahrung gehe ich davon aus, dass er Sie auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz im Namen des Kindes als Vertreter des Kindes in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich ist ein solches Vorgehen möglich, sofern der Vater zumindest das gemeinsame Sorgerecht hat. Damit ein Elternteil nämlich sein Kind wirksam im Rechtsverkehr vertreten kann, also beispielsweise auch im Rahmen einer Zivilklage Rechte des Kindes geltend machen kann (hier allgemeines Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild), müsste dieser Elternteil das Sorgerecht haben.
Sofern also der Vater nicht das Sorgerecht hätte und die Mutter einverstanden ist, wäre eine Klage unzulässig. Das müsste in Ihrem Einzelfall geprüft werden.
Hier sehe ich aber vor allem einen anderen wichtigen Aspekt: Nach Ihrer Schilderung liegt offensichtlich bereits eine Klage vor, so dass Fristen laufen.
Insbesondere müssten Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung erklären, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen möchten oder nicht. Sollten Sie diese Frist versäumen, könnten Sie grundsätzlich ein Versäumnisurteil erhalten und würden ohne Gegenwehr verurteilt werden können.
Um dieses zu verhindern, sollten Sie schnellstmöglich einen im Urheberrecht und Internetrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Sehr gerne können Sie sich auch an meine Kanzlei wenden, ich verfüge über umfassende langjährige Erfahrungen in diesen Rechtsgebieten. Im Falle einer weiteren Beauftragung würde ich Ihnen die hier geleisteten Erstberatungskosten in voller Höhe auf das weitere Honorar anrechnen.
Bei Interesse können Sie mich (natürlich zunächst völlig kostenlos und unverbindlich) telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Ich hoffe geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Diese Antwort ist vom 08.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht