Sehr geehrter Anfragender,
So wie ich es sehe, haben Sie nicht zwei, sondern drei Fragen. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Frage 1. - Vereinbarung
Zunächst einmal stellt sich die Frage, was genau Inhalt der Vereinbarung sein sollte. Im Rahmen der Scheidung sind folgende Ansprüche denkbar:
1. Auseinandersetzung des Hausrates etc.
2. Zugewinnausgleich
3. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt für den Ehepartner
4. Versorgungsausgleich (=Rentenanwartschaften)
5. Themenkreis Kinder, z.B.
(a) Umgangsrecht,
(b) Sorgerecht,
(c) Unterhalt
Sie schreiben in Ihrer Frage, dass sie
- also Ihre Frau - nichts von Ihnen verlangen sollte / wollte. Die Ansprüche Ihrer Frau habe ich vorstehend unter Ziffer 1. - 4. dargestellt. Derzeit sieht es für mich so aus, dass Ihre Frau gar keine Ansprüche gegen Sie geltend gemacht hat.
Der kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes gegen den Vater. Unabhängig von der weiteren Frage, welche Form die Vereinbarung bedurft hätte, wäre für einen Unterhaltsverzicht des Kindes auf jeden Fall die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig gewesen. Diese würde nur dann erteilt werden, wenn der Einmalbetrag größenordnungsmäßig dem ansonsten anfallenden Kindesunterhalt entspräche. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann Ihrem Sachverhalt nicht entnommen werden.
Aufgrund vorstehender Überlegung kann ich nicht mit Sicherheit feststellen, dass sich Ihre Frau nicht an die Verabredung hält. Und ohne Kenntnis Ihrer Vermögenssituation und der wechselseitigen Einkommensverhältnisse kann auch nicht überprüft werden, ob es wirtschaftlich
vernünftig ist, diese Frage überhaupt zu thematisieren. Es könnte durchaus sein, dass Sie mit der jetzigen Regelung - auch mit der Zahlung von Kindesunterhalt - noch immer gut bedient sind. Einzelheiten dazu wird Ihnen gern Ihre bereits eingeschaltete Anwältin vorrechnen.
Frage 2: - Anfechtung der Vaterschaft
Zunächst einmal schreiben Sie nicht, wie alt das Kind ist. Nach § 1600b BGB
gibt es eine Frist von zwei Jahren
zur Anfechtung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Da Sie schreiben, dass Sie schon lange zweifeln, könnte die Frist möglicherweise schon abgelaufen sein.
Im übrigen müssen Sie nach der neuesten BGH - Rechtsprechung triftige Gründe dafür darlegen, warum Sie zweifeln. Ansonsten ist - zumindest nach Auffassung des BGH´s - die Einholung eines Gutachtens im Prozess nicht zulässig. Außerhalb des Prozesses ist ein Gutachten gar nicht zulässig.
Frage 3. - Wohnsitzwechsel
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, dann müssen Sie für Grundsatzentscheidungen gehört werden. Grundsatzentscheidungen können nur einvernehmlich getroffen werden. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, dann wird die Entscheidung nötigenfalls durch das Gericht getroffen.
Falls Ihre Frau vorhat nach Griechenland zu ziehen, könnten Sie daher vorsorglich eine gerichtliche Entscheidung über den Kindesaufenthalt anstrengen. Wie diese Entscheidung ausfällt kann nur nach Prüfung aller Umstände abgeschätzt werden. Die Entscheidung wird nach dem Kindeswohl getroffen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Bremer Str. 28a
21073 Hamburg
Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97
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Diese Antwort ist vom 04.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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