Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei ich wie gewünscht mit geringer Detailtiefe ausführe:
Bei einem Aufhebungsvertrag ist normalerweise mit einer Sperrzeit von drei Monaten zu rechnen, d.h. die Abfindung sollte mindestens drei Nettogehälter betragen, damit Sie diese Zeit überbrücken können. Ausgehend von einem Bruttogehalt von EUR 2.100,00 kann bei einer noch so günstigen Abrechnung eine Abfindung von EUR 3.000,00 brutto nicht ausreichen.
Sie sollten den Aufhebungsvertrag also nur unterzeichnen, wenn Sie eine Anschlussbeschäftigung haben oder wenn Sie mit dem Arbeitsamt vorab übereingekommen sind, dass aufgrund der Diskriminierung keine Sperrzeit verhängt wird.
Wieviel genau in Ihrem Fall von einer Abrechnung von EUR 3.000,00 brutto übrig bleibt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären, der das entsprechende professionelle Abrechnungsprogramm hat. Hierzu sind zudem weitere Informationen erforderlich, z.B. Ihr Jahresgehalt und ob Sie Kirchensteuer zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 13.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Danke für die Antwort, aber sie hilft mir nicht weiter.Ich habe keinen Steuerberater und keinen Anwalt, deshalb wende ich mich ans Sie. Mir wurde von meinem Chef eine Probeabrechnung versprochen, die ich nun nicht bekommen habe. Zum Arbeitsamt geh ich erst, wenn ich weiß, ob die Abfindung die 3 Monate Sperre wert ist und ob ich überhaupt eine bekomme.Ich wollte wissen, wieviel mir übrig bleibt bei einem Brutto im Januar 14 von 2100 € plus Abfindung von 3000€. Angeblich kann der Steuerberater der Firma das nicht berechnen. Das ist doch wieder Diskriminierung und Verschleierung, wenn eindeutig vereinbart war, dass ich bis gestern die genaue Summe erfahre, um zum Arbeitsamt zu gehen und dann keine eindeutigen Antworten bekomme. Außerdem hatte ich vorhin mitgeteilt, dass ich vorerst nicht arbeiten werde, da ich voraussichtlich nach Spanien umziehen werde. Was wäre die beste Lösung? 0,5 Bruttgehälter pro Arbeitsjahr sind "normal", mir wird aber mehr angeboten. Evtl.gibt es auch keine Sperre, eben wegen des Umzugs nach Spanien.Was muss ich dem Arbeitsamt mitteilen, damit ich keine Sperre bekomme, ich fühle mich in dieser Firma nur noch "verarscht" und will nicht über den Tisch gezogen werden.
Sehr geehrte Fragestellerin,
in Ihrer Antwort stellen Sie etliche Zusatzfragen, die über Ihre Ausgangsfrage hinausgeht, etwa bezüglich Ihres Umzugs nach Spanien oder was dem Arbeitsamt mitgeteilt werden muss, um eine Sperrzeit zu vermeiden Daher kann ich die Zusatzfragen gemäß den Bedingungen dieses Forums nicht beantworten.
Ich weise nochmals darauf hin, dass ich den sihc aus der Abfindung ergebenden Nettobetrag mangels weiterer Informationen, wie etwa Ihres Jahresgehaltes und etwaiger Kirchensteuer, ohnehin nicht abschließend berechnen könnte.
Da ich aber davon ausgehe, dass bei einem Bruttogehalt von EUR 2.100,00 Ihnen mindestens EUR 1.000,00 monatlich ausgezahlt werden, und die Sperrzeit drei Monate beträgt, teile ich mit, dass eine Abfindung von EUR 3.000,00 BRUTTO aufgrund der zu erwartenden Abzüge AUF KEINEN FALL ausreichen wird, um die drei Monate zu überbrücken.DIE ABFINDUNG IST SOMIT SElBST OHNE GENAUE BERECHNUNG KEINE DREI MONATE WERT.
Was die beste Lösung ist, kann im Rahmen der hier geschuldeten Erstberatung über das Internet ohnehin nicht ermittelt werden. Dies erfordert ein ausführliches Beratungsgespräch mit Rede und Gegenrede. Hier können Sie nur eine erste Einschätzung erhalten, und diese lautet ganz klar: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag in dieser Form nicht. Sollten Sie weiter verhandeln wollen, lassen Sie sich ausführlich anwaltlich beraten. Es gibt sicher einen Kollegen vor Ort, der Ihnen gerne weiterhelfen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler