Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist grundsätzlich so, dass die Gegenpartei die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn sie die Inanspruchnahme erforderlich gemacht hat. Gerade, weil es zwischen Ihnen vertraglich geregelt war, dass beide Parteien die Hälfte tragen, war die Verpflichtung Ihrer Exfrau eigentlich offenkundig. Und wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkam, sondern per Anwalt dazu gezwungen werden musste, gilt das gleiche, was auch in ganz gewöhnlichen zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen gilt.
Ebenso verhält es sich nach diesseitigem Dafürhalten mit den Zinsen, wobei hier allerdings erforderlich gewesen wäre, Ihre Exfrau durch Fristsetzung in Verzug zu setzen. Sollten Sie dies nicht getan haben, wäre dieser Anspruch schwer durchzusetzen, denn der Anfangszeitpunkt für die Zinsberechnung ist so nicht festzusetzen.
Aber versuchen können Sie es dennoch.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen dienlich gewesen zu sein.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin
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