Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 676a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf „der Überweisende den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit kündigen“. Die Ausführungsfrist beginnt „mit Ablauf des Tages, ... an dem die zur Ausführung erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen...“. Da Sie hier am Samstag den Überweisungsträger eingeworfen haben, liegt der Sparkasse erst am Montag früh der Auftrag vor, so dass Sie diesen Auftrag noch am Montag bis Mitternacht stornieren konnten. Eine Rückholung der Überweisung ist nur danach auch dann möglich, solange das Geld nicht dem Empfängerkonto gutgeschrieben ist. Dies bedarf der Überprüfung durch die beteiligten Banken, also auch der des vermeintlichen Empfängers. Im Hinblick darauf, dass die Bank die Überweisung trotzdem ausgeführt hat, könnten Sie die Sparkasse wohl -unter Vorbehalt der AGB der Sparkasse- in Haftung nehmen.
Zudem können Sie sich auch an den Empfänger des Geldes wenden, da, wie Sie schildern, Ihrer Leistung wohl kein Rechtsgrund zugrunde liegt, ist dieser in ungerechtfertigter Weise bereichert; da der Empfänger aber im Ausland sitzt, könnte dies schwierig werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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Diese Antwort ist vom 18.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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