Guten Abend,
Ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ich würde Ihnen raten, den Antrag nicht zurückzunehmen, sondern diesen in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Wenn ein Antrag bzw. eine Klage zurückgenommen wird, trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
ist hier nicht ersichtlich. Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
entscheidet das Gericht zwar bei einer Klagerücknahme über die Kosten nach dem Stand der Dinge. Dies gilt aber nur, wenn die Klage "vor Rechtshängigkeit" (Zustellung an den Antragsgegner) zurückgenommen wurde.
Im einstweiligen Rechtschutz tritt dagegen nach allgemeiner Meinung Rechtshängigkeit schon mit Eingang des Antrags bei Gericht ein, so dass eine Rücknahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht die erwünschte Entscheidung über die Kosten gem. 269 Abs. 3 Satz 3 bringt.
Daher sollten Sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Erklärt der Gegner den Rechtsstreit dann ebenfalls für erledigt, entscheidet das Gericht gem. § 91a ZPO
nur noch über die Kosten (ansonsten stellt das Gericht die Erledigung fest). Auch wenn nicht zwingend erforderlich, sollten Sie zudem beantragen, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner auferlegt werden mit der entsprechenden Begründung.
Wie das Gericht dann letztendlich entscheidet, hängt davon ab, ob es Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich stattgegeben hätte (es wird also so getan, als ob das Bild noch nicht gelöscht wäre).
2. Zur Frage des virtuellen Hausrechts in Foren oder Chatrooms gibt es noch nicht allzu viele Entscheidungen. Grundsätzlich kann zwar ein Forenbetreiber über "sein" Forum nach Belieben verfügen. Dies hat allerdings dort Grenzen, wo Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn dieses Forum allen Schülern Ihrer Schule offensteht, dürfte ein grundloses Sperren Ihres Accounts unzulässig sein. Wenn Sie sich also nichts haben zu Schulden kommen lassen, außer berechtigt gegen eine Veröffentlichung Ihres Fotos vorzugehen, durfte m.E. nicht erfolgen.
Zudem schrieben Sie, dass es sich um ein Forum der Schule handelt, das ein Mitschüler verantwortlich betreut. In diesem Fall würde ich Ihnen empfehlen, die Schule auf die unberechtigte Sperrung hinzuweisen. Vielleicht erledigt sich damit die Sperrung von selbst.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: http://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
wunderbare Antwort. Herzlichen Dank