Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Basis des mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ein "automatischer" Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Es ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, dass dem/der Arbeitnehmer(in) bei arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung zusteht.
Für einen Anspruch auf eine Abfindung ist eine Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage erforderlich. Diese kann sich z.B. ergeben aus dem Arbeitsvertrag (sehr selten), aus einem anwendbaren Tarifvertrag, in Betrieben mit einem Betriebsrat aus einem Sozialplan, oder unter zusätzlichen Voraussetzungen als gesetzliche Abfindung nach § 113
Betriebsverfassungsgesetz im Falle von Betriebsänderungen.
Darüber hinaus gibt es die Regelung des § 1a
Kündigungsschutzgesetz (KSchG), auf die das AA aller Wahrscheinlichkeit nach anspielt. Danach haben Sie dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn Ihnen der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass Sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Hierzu ist ein Arbeitgeber aber nicht verpflichtet.
Einen solchen Hinweis hat Ihre Chefin in der Kündigung nach dem Sachverhalt nicht gegeben. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
scheidet demnach also auch aus.
Man erreicht häufig die Zahlung einer Abfindung durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Hauptgrund ist zumeist das hohe Prozessrisiko des Arbeitgebers im Falle eines möglichen Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht. Dieser Grund ist allerdings bei Ihnen entfallen. Sie haben die Kündigung spätestens Mitte Oktober erhalten. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen (§ 4 KSchG
). Sie hätten also innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht erheben müssen. Dies ist nach meinem Verständnis Ihres Sachverhaltes nicht geschehen. Damit gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG
). Das "Druckmittel", arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen (mit dem Ziel, eine Abfindung zu erhalten), gibt es also nicht mehr.
Ich sehe daher leider keine Möglichkeit für Sie, eine Abfindung zu erhalten.
---------------------------
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben. Bitte nutzen Sie die Bewertungsfunktion. Sollten Sie zu meiner Antwort eine Frage haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sie können mich auch gerne per E-Mail kontaktieren.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen
Diese Antwort ist vom 29.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Kromik,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Eine Nachfrage hätte ich noch an Sie.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass wenn ich die Frist eingehalten hätte, mir eine Abfindung zugestanden wäre bzw. auf was hätte ich Klagen können? Oder sagen Sie, dass in meinem Fall weder ein Recht auf Abfindung noch auf Klage bestand?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Anspruch (Recht) auf eine Abfindung bestand grundsätzlich nicht.
Ich wollte damit sagen, dass man möglicherweise trotzdem eine Abfindungszahlung über den Umweg eines Kündigungsschutzverfahrens hätte erreichen können. Dieser Umweg stellt eine strategische Vorgehensweise dar, um eine Abfindung zu erhalten, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
Sie hätten dazu innerhalb der o.g. Frist Klage erheben müssen.
Mit dieser Klage macht man geltend, dass die ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den Beendigungszeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht.
Es ist nicht selten, dass sich eine Kündigung erst nach einem langwierigen Arbeitsgerichtsverfahren als unwirksam erweist.
Dann müsste der Arbeitgeber grundsätzlich für den gesamten bis dahin verstrichenen Zeitraum das Gehalt des Arbeitnehmers nachzahlen. Das wissen auch die Arbeitgeber und sind daher häufig bereit, sich mittels eines so genannten Prozessvergleichs auf eine Abfindungszahlung zu einigen.
Die Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer sind natürlich um so höher je wahrscheinlicher die Kündigung unwirksam ist. Hierzu kann ich in Ihrem Fall keine Aussage treffen, da man jeden konkreten Einzelfall genau daraufhin prüfen muss, ob Unwirksamkeitsgründe vorliegen können.
Es ist aber eher selten, dass es arbeitsrechtlich sicher ist, dass eine Kündigung wirksam ist, da es eine Vielzahl an Voraussetzungen durch den Arbeitgeber einzuhalten gilt. Bei Nichteinhaltung ist eine Kündigung unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Restwochenende.