Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie müssen sich das Verhalten Ihres Nachbarn nicht gefallen lassen. Die von Ihnen zitierten Vorschriften des NachbG NRW finden zwar eigentlich keine direkte Anwendung auf Ihren Fall, weil es nicht um eine Einfriedigung zwischen den Grundstücken geht, sondern um einen Sichtschutz, den Ihr Nachbar auf seinem eigenen Grundstück errichten will. Über den Umweg des so genannten "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" sind die Maßgaben des NachbG NRW über die Beschaffenheit des Sichtschutzes (§ 35 NachbG NRW) jedoch dennoch auf Ihren Fall anwendbar. Dies besagen auch die von Ihnen zitierten Gerichtsentscheidungen.
Das bedeutet, dass Ihr Nachbar lediglich eine "ortsübliche" Einfriedung als Sichtschutz errichten darf. Sofern im Bebauungsplan eine bestimmte Form der Einfriedung vorgeschrieben ist, ist ausschließlich diese zulässig. Im Zweifel, wenn sich nicht feststellen lässt, was für eine Einfriedung ortsüblich ist, darf eine lediglich 1,20 m hohe Einfriedung errichtet werden. Über die Beschaffenheit der Einfriedung findet sich in § 35 NachbG NRW keine Regelung. Eine leuchtend weiße Einfriedung mag jedoch aufgrund ihrer Auffälligkeit das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn verletzen.
Sie sollten Ihren Nachbarn, am besten schriftlich, nochmals auf die rechtliche Lage hinweisen und ihm als Kompromiss, wie bereits geschehen, nochmals die Pflanzung einer dichten Hecke vorschlagen. Sollte er sich weiterhin verweigern, dann sollten Sie sich an den Schiedsmann in Ihrem Ort wenden. Den Namen und die Kontaktdaten des Schiedsmannes erhalten Sie in Ihrem Rathaus.
Der Schiedsmann wird einen Termin mit Ihnen und Ihrem Nachbarn durchführen und versuchen, eine gütliche Regelung mit Ihnen zu finden. Sollte auch dieser Schiedstermin fehlschlagen, dann bleibt Ihnen leider nur noch der Weg zum Gericht, damit Sie Ihre Rechte wahren können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und wünsche Ihnen gutes Gelingen bei dem Versuch, mit Ihrem Nachbarn doch noch eine gütliche Einigung zu finden. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)