Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen und/oder Weglassen von Einzelheiten das Ergebnis der rechtlichen Würdigung beeinflussen kann.
Zunächst ist leider offen geblieben, ob Sie tatsächlich Gesellschafterin der HypnoBirthing GmbH sind. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies nicht der Fall ist (eine erforderliche Gesellschafterstellung ergibt sich aus den auf www. Hypnobirthing.ch vorhandenen Materialien jedenfalls nicht). Vielmehr dürfte es sich bei der zwischen Ihnen und der GmbH bestehenden Rechtsbeziehung um einen Lizenzvertrag handeln, dessen Bedingungen neben dem „Mitgliedsbeitrag" auch die weiteren beschriebenen Konditionen (insbesondere die Fortbildungspflicht) enthalten. Da der zwischen Ihnen und der GmbH abgeschlossene Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit enthalten dürfte, handelt es sich bereits um keine Zwangsmitgliedschaft. Dass hingegen die Nutzung der mit der Mitgliedschaft „erkauften" Vorteile nach einer Kündigung wegfallen, ist durchaus zulässig.
Rein vorsorglich erlaube ich mir den Hinweis, dass selbst für den Fall, dass Sie Gesellschafterin der GmbH sind, nichts anderes gilt: Auch nach dem Schweizer Obligationenrecht kann ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung kündigen, Art. 822 OR.
Gegen eine eigenmächtige „Verbesserung" der Ihnen überlassenen Materialien selbst spricht zunächst das diesbezüglich bestehende Urheberrecht. Danach dürfen die Materialien nur mit entsprechender Zustimmung der Urheber verändert werden. Ob Sie zwingend die Ihnen überlassenen Materialien verwenden müssen und nur diese verwenden dürfen, ergibt sich aus dem zwischen Ihnen und der GmbH geschlossenen, hier nicht bekannten Vertrag.
Das angesprochene Urheberrecht verbietet es des weiteren, ohne Zustimmung der Urheber die Ihnen überlassene CD jeweils in Kopie an Ihre Kunden weiterzugeben. Sollten Sie dies dennoch tun, würde dieses Verhalten entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Urheber auslösen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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