Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen wird bestätigt, dass Sie die Aufgaben "jederzeit zur vollen Zufriedenheit" erfüllt haben; diese Formulierung entspricht in der Zeugnissprache der Note "gut". Die Formulierung "die Arbeitsergebnisse entsprechen stets unseren
Anforderungen" bedeutet "befriedigend". Damit wird die vertragliche Zusicherung eingehalten.
Auch die Schluss-Formulierung entspricht der Notenskala zwischen "befriedigend" und "gut".
Wichtig ist auch, dass Ihr Führungsverhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern ausreichend gewürdigt und positiv bewertet wird.
Negative Bewertungen, die Ihr Fortkommen behindern, vermag ich im Zeugnis nicht zu erkennen. Es kommt natürlich auch darauf an, welche Tätigkeiten Sie bei Ihrem Arbeitgeber ausüben. Nur anhand dessen kann beurteilt werden, ob für die Tätigkeit wichtige Eigenschaften und Bewertungen weggelassen werden, oder Unwichtiges "aufgebauscht" wird. Teilen Sie mir dies ggfs. über die kostenlose Nachfragefunktion mit.
Auch darf ich Sie bitten, mir diejenigen Formulierungen konkret zu benennen, die nach Ihrer Auffassung "sehr negativ behaftet" zu sein scheinen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.11.2013 | 17:46
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt im Zeugnis eine Gesamtbewertung Ihrer Leistung und Führung, und die bewegt sich im Bereich zwischen "gut" und "befriedigend".
Nicht jede Einzelaussage oder Einzelbewertung in einem (Ihrem) Zeugnis lässt sich in eine unter Arbeitgebern allgemein akzeptierte Notenskala von 1 - 6 einordnen.
Die Formulierung "Herr XY überzeugt jederzeit durch sehr gutes analytisches und strategisches Denken, welches er erfolgreich einsetzt." entspricht der Note "sehr gut".
"Die gesetzten Ziele werden immer mit einer hohen Motivation realisiert." entspricht der Bewertung 2,5; "solide Fachkenntnisse" eher der Note 3.
Dass die Bewertungen "methodengenau" lediglich der Note "befriedigend" entspricht, kann ich nicht bestätigen. Üblich sind für eine positive Bewertung der Arbeitsweise Begriffe wie "selbständig, sorgfältig, effizient". Das Wort "methodengenau" ist ungewöhnlich. Soll allerdings eine gute Arbeitsweise bestätigt werden, ist der Zusatz "stets" oder "immer" üblich. Ohne diesen Zusatz liegt in der Tat lediglich eine Bewertung als "befriedigend" vor. Die Formuierung "Die Aufgaben wurden (im allgemeinen) mit Sorgfalt und Genauigkeit ausgeführt." entspricht der Note 4 (5).
Allerdings sollen die Formulierungen "Seine Mitarbeiter führte Herr XY. als respektiertes Vorbild durch die zeitweilige Delegation von Verantwortung zu soliden Ergebnissen." oder "Er war ein respektiertes Vorbild und führte seine Mitarbeiter zu brauchbaren Ergebnissen." lediglich der Teil-Note "ausreichend" entsprechen. Insoweit weicht die Bewertung in der Tat zu Ihrem Nachteil von der vertraglichen Vereinbarung ab. (Allerdings könnte Ihr Arbeitgeber argumentieren, dass lediglich Ihre Gesamtbewertung der Note 2 - 3 entsprechen soll, nicht jedoch auch jede Einzelbewertung.)
"Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Externen ist einwandfrei" bedeutet "befriedigend" (bessere Bewertung: "stets" oder "immer einwandfrei").
Die Formulierung "Er besitzt ein gutes Kontaktvermögen, ist zur Kooperation bereit und kann daher im Team arbeiten." entspricht der Note "befriedigend", allerdings wird dies in Ihrem Fall durch den Zusatz "stets gut und erfolgreich" aufgebessert, kann also als Note 2,5 bewertet werden.
"Hohe Einsatzbereitschaft" ist ebenfalls im Bereich zwischen 2 und 3 anzusiedeln ("stets hohe Einsatzbereitschaft" = 2; "Einsatzbereitschaft" = 3).
Ich empfehle Ihnen, diejenigen Aussagen und Bewertungen in Ihrem Zeugnis, die nach Ihrer Auffassung zu negativ oder nicht wohlwollend (genug) sind, gegenüber Ihrem Arbeitgeber zur Sprache zu bringen und Gegen-/Verbesserungsvorschläge zu machen.
In einem Zeugnisstreit ist allerdings der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig, wenn er bessere als durchschnittliche Bewertungen in seinem Zeugnis haben will.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt