Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
zu Nr. 1:
Sie schreiben:
„Zudem ist bei der Berechnung des Grundfreibetrags ein Betrag in Höhe von 520 Euro pro vollendetes Lebensjahr zu berücksichtigen. Diese Abweichung von den Grundsätzen der Vermögensberechnung ergibt sich (mangels entgegenstehenden Regelungen) aus § 65 Abs. 5 SGB II
."
§ 65
V SGB II stellt eine Übergangsvorschrift dar und besagt, dass Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden einen allgemeinen Vermögensfreibetrag von 520 € pro vollendetem Lebensjahr haben, maximal aber 33.800 €. Das Wort "zudem" in Ihren Ausführungen ist daher vielleicht etwas verwirrend.
Soweit Sie schreiben: „Die Grundfreibeträge können wechselseitig auf den jeweils anderen Partner übertragen werden.", kann dem so nicht gefolgt werden. Die Grundfreibeträge werden addiert und sodann den gemeinsamen vorhandenen Vermögenswerten gegenübergestellt, unabhängig davon, wer Inhaber des Vermögens ist.
zu Nr. 2:
Das angesparte Vermögen bzw. die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeträge und Zulagen) sind in der Riester-Rente geschützt.
Der Höchstbetrag der staatlichen Förderung und somit auch der Privilegierung richtet sich nach § 10a
Einkommensteuergesetz.
Zu beachten ist allerdings, dass der Schutz als privilegiertes Vermögen entfällt, wenn der Altersvorsorgevertrag vorzeitig gekündigt wird. Der ausgezahlte Betrag bleibt dann nur im Rahmen der Freibeträge nach § 12
II Nr. 1und 4 SGB II geschützt.
zu Nr. 3: Korrekt
zu Nr. 4: Leistungen nach dem OEG dürfen nicht angerechnet werden. Soweit Sie diese angespart haben, darf dennoch keine Anrechnung erfolgen, da es Ihnen freisteht, wie Sie dieses Geld verwenden. Ihre Auffassung ist daher richtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 07.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Mir sind jedoch Ihre Ausführungen unter Nr. 1 nicht ganz klar. "Die Grundfreibeträge werden addiert und sodann den gemeinsamen vorhandenen Vermögenswerten gegenübergestellt, unabhängig davon, wer Inhaber des Vermögens ist."
Die Grundfreibeträge von jeweils 33.800 Euro (mein Partner) + 10.050 Euro (meine Person) dürften soweit unstrittig sein.
Wie verfährt die ARGE dann konkret in Bezug auf die beiden genannten Grundfreibeträge? Könnten Sie hierfür ein Beispiel anführen?
Besten Dank für Ihre Erläuterungen.
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ihr Grundfreibetrag beträgt zusammen 43.850 €. Hierbei entfallen 33.800 € auf Ihren Partner und 10.050 € auf Sie.
Haben Sie z.B. Vermögen in Höhe von 20.000 €, läge dies zwar über Ihrem persönlichen Freibetrag, da aber der Freibetrag Ihres Partners mit dem Ihrigen addiert wird, ist es unschädlich, dass Sie mehr Vermögen besitzen, als der Grundfreibetrag für Sie zulässt.
Entscheidend ist also nicht das einzelne Vermögen, sondern das von Ihnen beiden. Dieses wird in der Gesamtheit den Freibetrag in Höhe von insgesamt 43.850 € gegenübergestellt, egal wer im Einzelnen wieviel Vermögen besitzt.
Ich hoffe meine Ausführungen sind verständlich. Sollte noch etwas unklar sein, können Sie mich gern nochmals per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise
Rechtsanwältin