Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier kommt es darauf, wie die Eigentumsverhältnisse sind, also ob Sie beide jeweils zb hälftig im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Dann wäre es so, dass Ihr Exmann dass bereits gezahlte Geld nicht zurückverlangen kann; er kann aber im Falle der Nichteinigung, was mit seinem Anteil passiert, eine Teilungsversteigerung beantragen, mit der Folge, dass sodann die gesamte Immobilie versteigert wird. Sie können aber mitsteigern oder vorher Ihrem Exmann den Anteil abkaufen. Etwaige aufgenommene Darlehensverpflichtungen sind erstmals weiter zu bedienen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt