Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung besteht zwischen Ihnen und der Firma, die die Baggerarbeiten ausgeführt hat, ein Vertragsverhältnis, wobei die Firma schuldhaft gegen Vertragspflichten verstoßen hat.
Denn ohne Pläne oder sonstige Vorsichtsmaßnahmen einfach „los zu baggern"; verstößt schon gegen einfachste Sorgfaltspflichen.
Nach dem Merkblatt der BG Bau, Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel, Ausgabe 11. 1997 in der aktualisierten Fassung 9.2004 hat der Unternehmer sich VOR Beginn von Erdarbeiten bei den Betreibern zu erkundigen, ob im Baustellenbereich Versorgungsleitungen vorhanden sind oder sein können. Gemeinsam mit den Betreibern sind ggf. die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
Der Unternehmer muß sich dazu beim Betreiber anhand von Planunterlagen einweisen lassen über
- Art,
- Lage und
- Verlauf
der Kabel. Dieses kann und muss durch die Aushändigung von Lageplänen und in besonderen Fällen durch eine zusätzliche Abstimmung vor Ort geschehen. Der Verlauf ist dann kenntlich zu machen.
All das wurde hier unterlassen.
Dann aber haftet allein das Unternehmen, so dass für eine Verrechnung überhaupt kein Rechtsraum besteht.
Für eine erneute Forderung der schon gezahlten Vorauszahlung gibt es also keine Rechtsgrundlage.
Sollte der Unternehmer nicht einlenken und weiterhin auf seine fehlerhafte Rechtsposition bestehen, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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