Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Entsprechend Pragraph 622 Abs. 5 S. 3 BGB ist die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen möglich. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf allerdings keine längere Frist vereinbart als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (622 Abs. 6 BGB).
Da nach Ihrem Arbeitsvertrag die Verlängerung der Kündigungsfristen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für beide Parteien gelten sollen, ist der Vertrag nach meinem Dafürhalten so auszulegen, dass leider auch für Sie die Kundigungsfristen von Paragraph 622 Abs.2 BGB gelten.
Es tut mir Leid, das ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann, hoffe aber dennoch Ihnen weitergeholfen zu haben!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Vielleicht noch ein kleiner Tip: Möglich wäre grundsätzlich auch eine frühere einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erfahrungsgemäß sind viele Arbeitgeber in solchen Fällen nicht abgeneigt, die dann doch eher unmotivierten Arbeitnehmer früher aus dem Arbeitsverhältnis zu lassen.
Ich wünsche Ihnen noch einen guten Start in die Woche und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt