Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
zu Frage 1.:
Grundsätzlich, wenn im Urteil nichts entsprechendes vorgegeben ist, können Sie sich selbst aussuchen wo Sie die Sozialstunden leisten möchten.
Sie müssen sich dort bewerben. Sollte man Sie nehmen, wird die Einrichtung sich mit dem Gericht in Verbindung setzten. Das Gericht wird der Einrichtung dann ein Formular zusenden, indem z.B. die Anzahl der Sozialstunden aufgeführt sind.
zu Frage 2.:
Potentielle Arbeitgeber haben grundsätzlich nur ein eingeschränktes Fragerecht im Hinblick auf Vorstrafen.Denn Vorstrafen berühren ein einzugehendes Arbeitsverhältnis normalerweise nicht.
Da zu Gunsten des Arbeitnehmers der Resozialisierungsgedanke berücksichtigt werden muss, kann ein Arbeitgeber nicht grundsätzlich verlangen einen vorstrafenlosen Arbeitnehmer einzustellen (so z.B. LAG Hamm, Urteil vom 10.04.2011, Az.: 11 Sa 2266/10
).
Anders könnte es sich jedoch verhalten, wenn die Art des zu besetztenden Arbeitsplatzes es erfordert, dass der Arbeitgeber über eine Vorstrafe bescheid wissen müsste.
Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie in einer Bank arbeiten wollten, aber bereits wegen Diebstahl oder Unterschlagung vorbestraft wären.
Dann müssten Sie eine diesbezügliche Frage des potentiellen Arbeitgebers wahrheitsgemäß beantworten; ansonsten würde die Gefahr bestehen, dass der Arbeitgeber im Nachhinein das Arbeitsverhältnis wegen arglichtiger Täuschung im Sinne von § 123 BGB
anfechtet.
zu Frage 3.:
Da die Sozialstunden in der Freiszeit, bzw. an freuen Tagen abzuleisten sind, müssen Sie den Arbeitgeber hierüber nicht in Kenntnis setzten.
zu Frage 4.:
Sie müssen sich um Sozialstunden bemühen, welche Sie in der Freizeit, also ohne den Arbeitsplatz zu beeinträchtigen, ableisten können.
Dies kann gegebenfalls z.B. am Wochenende geschehen.
Wenn Ihre Wunscheinrichtung die Ableistung der Sozialstunden z.B. lediglich während Ihrer Arbeitszeit anbietet, werden Sie sich leider etwas anderes suchen müssen.
zu Frage 5.:
Dies ist unterschiedlich.
Die Anzahl der Sozialstunden pro Woche hängt zum einen von der gewählten Einrichtung ab; zum anderen hängt dies auch von der wöchentlichen Stundenanzahl der jeweiligen regulären Arbeitszeit ab.
Letzendlich wird man aber natürlich auch darauf Rücksicht nehmen, dass Sie neben Arbeit und Sozialstunden ausreichend Zeit für ein Privatleben haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich drücke Ihnen die Daumen und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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