Sehr geehrter Fragesteller,
1.Da das Kind bereits seit der Trennung der Eltern seinen Aufenthalt bei der Mutter hat und offensichtlich keine Gründe vorliegen, die im Hinblick auf das Kindeswohls einen Wechsel des Aufenthalts derzeit erforderlich machen, gehe ich nicht davon aus, dass das Familiengericht einem Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts derzeit stattgeben würde.
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird das Gericht auch das Kind anhören. je älter ein Kind ist, desto beachtlicher ist auch der von ihm geäußerte Wille, wo es künftig leben möchte.
Sollte der Sohn also im Jahr 2009/2010 den Wunsch haben, bei seinem Vater zu leben und ist dadurch auch das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt (Wohnsituation, Betreung durch den Vater,etc.) ist es denkbar, dass ein Wechsel des Aufenthalts zum Vater erfolgt, natürlich erst nach einer entsprechenden Stellungnahme des Jugenamtes und ggf. eines familienpsychologischen Gutachtens, das das Gericht einholen kann.
Sollten Sie den Eindruck haben, dass der Vater das Kind bzgl. des Wechsels zu ihm unter Druck setzt, so sollten Sie dies auf alle Fälle mit dem zuständigen Jugendamt besprechen.
2. Ein Wechsel des Wohnortes (Umzug der Mutter mit dem Kind) ist, soweit die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, ohne Zustimmung des Vaters nicht möglich, da dadurch auch das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind erheblich erschwert wird.
Im Streitfall müsste auch hier das Familiengericht entcheiden.