Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine ratierliche Kürzungsregelung ist nicht zwingend. Allerdings kann die fehlende ratierliche Kürzung dazu führen, dass die Klausel unwirksam ist, vgl. BAG 06.09.1995 - 5 AZR 174/94
. Grundsätzlich ist die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung in Abhängigkeit Ihrer Betriebszugehörigkeit zu staffeln.
Sofern eine solche Vereinbarung bei Ihnen fehlt, könnte dies in der Gesamtschau nachteilig für Sie sein, mit der Konsequenz, dass die Klausel unwirksam ist. Im Rahmen dieser Erstberatung kann aber nicht geklärt werden, ob Sie aufgrund der fehlenden Staffelung benachteiligt werden. Daher empfehle ich Ihnen die Angelegenheit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort zu übergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 09.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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