Sehr geehrte Fragestellein,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"1. Frage: Welchen Unterhaltsbetrag müsste mein Mann nach Düsseldorfer Tabelle an das Kind zahlen?"
Von dem Nettoeinkommen Ihres Mannes können 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Es wird daher ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.615,- € für den Unterhalt herangezogen. Unter Umständen könnten noch andere Beträge wie zusätzliche Altersvorsorge, Kreditraten oder höhere Fahrtkosten abgezogen werden. Hierzu haben Sie aber nichts geschrieben.
Mit einem Einkommen von 1.615,- € wäre Ihr Mann in die 2. Einkommensgruppe einzuordnen. Dem Kind stünde nach der 2. Einkommensgruppe und der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt in Höhe von 448,- € monatlich zu. Da kein Kindergeld bezogen wird, ist dieses auch nicht abzuziehen.
Jedoch müssen Ihrem Mann 1.000,- € monatlich als Selbstbehalt verbleiben und auch Ihre beiden gemeinsamen Kinder wären bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ich gehe daher davon aus, dass ein Mangelfall vorliegt und Ihr Mann nicht den vollen Unterhalt zahlen müsste. Dies bedürfte aber einer genaueren Prüfung und Berechnung.
"2. Frage: Wie lang muss er noch Unterhalt zahlen? (Was geschieht, wenn das Kind ein College o.ä. besuchen möchte?)"
Grundsätzlich ist Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung zu zahlen. Dies setzt aber voraus, dass das Kind diese Ausbildung zielstrebig verfolgt.
"3. Frage: Wir können uns regelmäßige Flüge nach Amerika nicht leisten. Wie kann das bestehende Besuchsrecht trotzdem umgesetzt werden?"
Leider sehe ich keine Möglichkeit, das Besuchsrecht zu verwirklichen, wenn Ihr Mann und auch die Mutter sich die Flüge nicht leisten können. Zwar übernimmt zum Teil das Jobcenter bei Bedürftigkeit auch Flüge, um das Umgangsrecht mit einem Kind wahrzunehmen. Aufgrund Ihres gemeinsamen Einkommens werden Sie entsprechende Leistungen aber nicht erhalten, da dies eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II, also Hartz IV, voraussetzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 29.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Bellmann,
wie werden unsere gemeinsamen Kinder (5 und 8 Jahre alt) in die Unterhaltsberechnung einbezogen (welcher Betrag wird vom anzurechnenden Einkommens meines Mannes noch abgezogen)? Wird mein Einkommen auch dazu gerechnet?
Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst werden Ihre weiteren gemeinsamen Kinder in der Art berücksichtigt, dass der Unterhalt nicht nach der 2. Einkommensgruppe, sondern nach der 1. Einkommensgruppe bestimmt wird, da die Düsseldorfer Tabelle nur von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht. Danach wäre der Unterhalt für das Kind in Amerika 426,- €, für Ihr 8-jähriges Kind 272,- € und für Ihr 5-jähriges Kind 222,- €, wobei bei Ihren gemeinsamen Kindern das hälftige Kindergeld abgezogen wurde. Der gesamte Unterhalt für alle 3 Kinder wäre demnach 920,- €. Ihr Mann hat aber nur 615,- € zur Verfügung, da ihm 1.000,- € verbleiben müssen. Der Unterhalt ist dann nach der Formel Bedarf * Verteilungsmasse / Gesamtunterhalt anteilig zu kürzen. Demnach würden dem Kind in Amerika 285,- €, Ihrem 8-jährigen Kind 182,- € und Ihrem 5-jährigen Kind 148,- € zustehen. Ihr Einkommen wird nicht berücksichtigt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin