Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres zu niedrigen Einsatzes, der nur eine kurze allgemeine Stellungnahme rechtfertigt, wie folgt:
1.
Das Sozialamt hat das Recht, bei den Kindern Ihrer Mutter Rückgriff zu nehmen, da auch Kinder Ihren Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt schulden (§ 93 SGB XII
, §§ 1601 ff. BGB
).
2.
Das Sozialamt hat auch die Möglichkeit über § 93 SGB XII
weitere Ansprüche des Bedürftigen auf sich überzuleiten.
Ihre Mutter hat wohl gegen die Tochter einen Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB
). Dieser Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kennntis, spätestens jedoch nach 10 Jahren.
Dem Grunde nach besteht die Forderung des Sozialamtes wohl zu Recht.
Abschließend kann der Sachverhalt aber nur geprüft werden, wenn alle Fakten und insbesondere der Bescheid bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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