Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 BGB
) vor. Darunter und über o,5 Promille läge eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG
) vor.
Nun zu Ihren Fragen:
1.
Selbst erhalten Sie keine Akteneinsicht. Sie sollten einen Verteidiger beauftragen, welcher Akteneinsicht nehmen kaan und auch prüfen wird. ob dir Blutalkoholuntersuchung einwandfrei erfolgt ist.
2.
Im Falle einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen, sofern Sie keine Vorbelastungen haben. Außerdem müssen Sie mit einem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB
) und der Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB
) von 6 Monaten rechnen.
Handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, müssen Sie nur mit einem Bussgeld und einem Fahrverbot rechnen.
3.
Mofa dürfen Sie noch fahren.
4.
Das Strafmass können Sie selbst nicht beeinflusse.
Ich empfehle Ihnen nochmals, einen Verteidiger zu beauftragen, mit dem Sie dann auch weitere Einzelheiten erörtern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen .weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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