Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache selbst kann ich Ihnen nur empfehlen, der Agentur für Arbeit „ reinen Wein" einzuschenken, also von der geplanten vier-monatigen Weltreise zu unterrichten.
Denn Sie müssen bedenken, dass Sie während der Zeit der Arbeitslosigkeit, also auch während einer Sperrfrist, der Agentur für Arbeit stets zum Zweck der Arbeitsvermittlung Verfügung stehen müssen. Deshalb müssen Sie zu anberaumten Terminen erscheinen. Auch bleibt der Arbeitslose während der Sperrzeit meldepflichtig. Eine Krankmeldung muss während der Sperrzeit ebenso eingereicht werden wie ein geplanter Urlaub.
Die Arbeitsagentur für Arbeit braucht den Urlaub nur zu gewähren, wenn während der geplanten Abwesentheit voraussichtlich weder eine Arbeit angeboten werden kann noch eine Bildungs- oder Trainingsmaßnahme in Frage kommt. Gerade für Arbeitslose, die wie Sie ab dem 01.01.2014 dem Arbeitsmarkt wieder neu zur Verfügung stehen, sind die Chancen gering, dass überhaupt ein Urlaub gewährt wird.
Ohnehin kann die Arbeitsagentur einer Abwesenheit von längstens sechs Wochen zustimmen, wobei allerdings nur drei Wochen durch Zahlung von Arbeitslosengeld vergütet werden.
Sie müssen auch auf Verlangen der Arbeitsagentur nachweisen, dass Sie sich während der Sperrzeit selbst um eine Arbeitsstelle bemühen und zwar anhand von Bewerbungsschreiben. All dies können Sie natürlich nicht, wenn Sie sich für vier Monate auf Weltreise befinden, von der die Agentur für Arbeit nichts weiss und der sie vermutlich auch nicht zustimmen wird, denn vier Monate zusammenhängenden Urlaub für einen Arbeitslosen sind nicht vorgesehen und überschreiten bei Weitem den zulässigen Rahmen von allenfalls sechs Wochen Urlaub.
Demnach kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, die Angelegenheit möglichst noch im September mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu besprechen. Denn den günstigsten Weg gibt es hier nicht, da alles andere eine Täuschung der Arbeitsagentur für Arbeit wäre mit den damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nur Arbeitnehmer, die arbeitslos sind. Dies sind Sie allerdings nicht, denn gem. § 16 SBG III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und sich bemüht seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, was bei einer viermonatigen Weltreise eben nicht zutrifft.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt