Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter jeweils als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen ist, so dass sie vor diesem Hintergrund zur Veräußerung ihrer Immobilien auch berechtigt war.
Die Höfeordnung ist in Ihrem Fall nicht einschlägig, weil diese in Bayern nicht gilt.
Hinsichtlich der Schenkung von Grundstücken an E.H und deren Kinder kommt ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
in Betracht.
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt, vgl. § 2325 Absatz 3 BGB
.
Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Zehn-Jahres-Frist grundsätzlich mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch nach § 873 Abs. 1 BGB
.
Nach der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Regelung (§ 2325 Absatz 3 BGB
alte Fassung) wurde jede Schenkung innerhalb der 10-Jahresfrist mit ihrem vollen Wert zur Ergänzung des Pflichtteils herangezogen.
Da der Erbfall 2008 eingetreten ist, gilt insoweit diese Regelung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 10.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank, vor allem für die Gültigkeit der alten Fassung! Zwischenzeitlich hat mein Herr RA Klage gegen die Beschenkten (E.H und deren Abkömmlinge) wg. Herausgabe gem. § 2287 BGB im Juni 2013 gestellt. Nun hat die Gegenpartei sich massiv (auch mit Unwahrheiten)gewehrt: "Im Ergebnis ist die Schenkung an die Beklagte deshalb nicht gem. § 2289 BGB unwirksam. Der Herausgabe-anspruch ist unbegründet." FRAGE: Mein RA will nun die Klagen vor dem LG zurücknehmen und diese umwandeln in Pflichtteils-ergänzungsansprüche. Sind wir so auf dem richtigen Weg? Gibt es evtl. ein Vergleichsurteil, in welchem AG und LG wichtige Verträge (Ehe-, Erbverträge zu meinem Gunsten) zurückgehalten wurden? In meinem Fall - 4 Jahre nach dem Tod der Mutter - waren Dokumente, die im Nachlassgericht hinterlegt waren, zum Vorschein gekommen. Ich danke Ihnen für Ihre klaren Worte und verbleibe mit freundl. Grüssen H.H
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Grundsätzlich wird das gehen. Allerdings müssen Sie die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beachten.
Solche Ansprüche verjähren für Erbfälle bis zum 01. Januar 2010 in einer Frist von 3 Jahren und die Frist beginnt mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth