Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Hier sind zwei Vertragsbeziehungen zu unterscheiden. Zum einen der Werkvertrag von Frau B mit dem Autoglaser, zum anderen das Versicherungsverhältnis zwischen Frau B und ihrer Versicherung.
2. Kommt es zur Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherung bleibt Frau B weiterhin der Pflicht die erfolgte Reparatur zu bezahlen. Gleichwohl hat Frau B dann gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn ein Versicherungsfall vorliegt.
3. Die Forderung der insolventen Werkstatt besteht gegen Frau B. Hat hingegen die Tätigkeit der Werkstatt dazu geführt, dass keine Erstattung seitens der Versicherung erfolgt, obgleich dies im Normalfall erfolgt wäre, besteht ein Schadensersatzanspruch.
Dieser Schadensersatzanspruch ist zu Insolvenztabelle anzumelden. Soweit ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer besteht kann dieser durch Frau B auf Zahlung zur Insolvenzmasse oder durch den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden.
Als weitere Vorgehensweise sollte sich Frau B mit ihrer Versicherung auseinandersetzen, um dennoch eine Regulierung zu erreichen. Sollte dies scheitern, ist der Anspruch sowie die außergerichtlichen Kosten zur Insolvenztabellle festzustellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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