Sehr geehrte Ratsuchende,
im Trennungsjahr muss die Steuerlast nicht mehr gemeinsam getragen werden; in soweit unterscheidet sich die steuerliche Behandlung etwas von den von Ihnen offenbar angedachten familienrechtlichen Behandlungen.
Ob und in welchem Umfang Nachteile auszugleichen sind, hängt zunächst von einer möglichen vertraglichen Vereinbarung der (Noch-)Eheleute ab.
Besteht so eine Vereinbarung nicht (was ich in Ihrem Fall unterstellen) bestehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus § 1353 BGB
die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen - gleichzeitig steht dem eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG
entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen.
Dabei kann nicht auf die rechnerische Belastung abgestellt werden, sondern auf die tatsächlich entstandene Belastung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Diese Antwort ist vom 06.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.Würden Sie mir bitte noch erklären, was ich unter "rechnerische Belastung" und "tatsächlicher Belastung", zu verstehen habe?
Mit freundlichem Gruß
B.L.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die rechnerische Belastung ist die auf dem Papier ausgerechnete, theoretische Belastung, die dann aber noch durch Freibeträge etc. zu berichtigen ist, so dass dann die tatsächlich zu tragende Belastung entsteht; und nur diese muss dann ausgeglichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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