Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ich gehe anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung davon aus, dass der Auftrag die Erstellung der gesamten Internetpräsentation beinhaltet und damit rechtlich als Werkvertrag zu beurteilen ist. Dieser kann zunächst einmal jederzeit gekündigt werden (§ 649 BGB
). Die Kündigung lässt jedoch nicht die Pflicht entfallen, weiterhin die verschuldete Vergütung zu zahlen.
Vorausgeschickt sei, dass die bereits erbrachten und die noch nicht erbrachten Leistungen voneinander zu trennen sind. Da Sie als vermutlich zu zahlendes Honorar von 3.000,00 bis 4.000,00 € ausgegangen sind, kann dies als Basis genommen werden.
1) Erbrachte Leistungen
Die erbrachten Leistungen sind von Ihnen vollständig zu zahlen.
Die Berechnung erfolgt, indem der Wert der Gesamtleistung (3.000 – 4.000 €) zum Wert der erbrachten Leistung in Verhältnis gestellt wird. Nach Ihrer Schilderung wurden Layout und Schrifttypen bereits gestaltet und ein Name bereits erarbeitet. Stellen Sie also fest, wie groß der Arbeitsaufwand zum Vergleich mit dem Gesamtaufwand gewesen wäre. Gehen Sie hierbei von folgenden Fragestellungen aus: Sind Sie bei der Bestellung von einer Gesamtarbeitszeit ausgegangen und inwieweit wurde diese erreicht? Sollten dem Erstentwurf noch mehrere weitere Entwürfe folgen und welchen Zeitaufwand hätte dies bedeutet?
Sie sollten zwar realistisch schätzen, nutzen Sie aber auch die Gelegenheit, Argumente zu sammeln, die für eine möglichst geringe Vergütung sprechen. Sollte die Unternehmerin eine Tätigkeit in Höhe von 10 % des Gesamtvolumens erbracht haben, wären auch nur 10 % zu zahlen (also 300 - 400 €)
2) Nicht erbrachte Leistungen
Auch die noch nicht erbrachten Leistungen sind grundsätzlich von Ihnen zu vergüten. Ihre Auftragnehmer muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Sie haben also nur die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den durch die Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen bzw. durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten und der böswillig nicht erzielten Erlöse.
Ob ersparte Aufwendungen abgezogen werden können, kann anhand des Sachverhalts nicht bestimmt werden, erscheint jedoch nicht wahrscheinlich.
Anderes gilt bezüglich der anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft. Wenn wie Sie sagen, andere Aufträge erfüllt werden können, muss sich die Unternehmerin dies anrechnen lassen. Dies kann jedoch nicht für die bereits erbrachten Leistungen gelten, sondern nur für die noch nicht erbrachten Leistungen gelten. Wenn also in Zukunft die durch die Kündigung frei werdende Zeit mit anderen Aufträgen gefüllt werden kann, sind die hierdurch erlangten Erträge gegenzurechnen (Füllaufträge).
Sollten Sie keine brauchbare Schätzung erbringen können, berufen Sie sich auf § 649 Satz 3 BGB
, der eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent des Wertes vorsieht, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Von dem obigen Beispiel ausgehend wären daher 5 Prozent der neunzig Prozent des Gesamtvolumens zu zahlen. (Fünf Prozent von 2.700 € oder 3.600 €, also erheblich weniger als vorgesehen)
Dass der bereits erarbeitete Name Ihrer Ansicht unbrauchbar ist, spielt hingegen meines Erachtens keine Rolle. Da Ihr Vertrag vorsah, dass vorerst nur ein Entwurf erarbeitet werden sollte. Der endgültige Name hätte ja noch entwickelt werden können, was wahrscheinlich im Vertrag auch so vorgesehen war.
Weiterhin ist es vermutlich auch nicht unüblich, dass zu Beginn einer Auftragsdurchführung intensive Arbeiten nötig sind.
Fazit:
Sie sollten daher versuchen alle Argumente sammeln und vorbringen, die dafür sprechen, dass das Projekt möglichst wenig fortgeschritten und damit die bisherige Leistung im Vergleich zur Gesamtleistung gering war. An dieser Stelle können Sie auch anführen, dass aufgrund des bisherigen und unbrauchbaren Entwurfs ein relativ geringer Teil der Arbeit getan war.
Des Weiteren führen Sie an, dass durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages keine Nachteile für die Auftragnehmerin entstanden (Stichwort: Füllaufträge).
Von obigem Beispiel ausgegangen müssten Sie bei 3.000 € Gesamtvolumen insg. 435,00 € an Vergütung zahlen.
Für eine gründlichere Argumentation müssten alle zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen (v.a. Vertragsunterlagen und getroffene Vereinbarungen) einbezogen werden. Dies ist an dieser Stelle nicht möglich.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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