Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Einkommen von Selbständigen wird in aller Regel anhand des Gewinns (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG
) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum ermittelt, im vorliegenden Fall also aus den Einkünften von 2010 bis 2012, bzw. 01.07.2010 bis 30.06.2013.
Unterhaltsrechtlich relevant ist dabei das Einkommen nach Abzug von Steuern, Krankenversicherung, angemessenen Altersvorsorgeaufwendungen.
Die Höhe des Kindesunterhaltes und des Ehegattenunterhalts richtet sich nach der sog. „Düsseldorfer Tabelle" (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf), die allerdings teilweise von den Oberlandesgerichten leicht abgewandelt wird.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 des sog. „eheprägenden Einkommens".
Der Unterhaltsverpflichtete muß grundsätzlich – vor allem für den Kindesunterhalt - auch den Stamm seines Vermögens angreifen, allerdings steht ihm ein Schonvermögen zu.
Der Unterhalt ist grundsätzlich in bar zu zahlen (§ 1612 Abs. 1 BGB
). Wenn die Mutter damit einverstanden ist und in die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung einzieht, kann die Wohnung mit ihrem Nutzwert auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.
Ohne genauere Zahlen und im Rahmen dieser Erstberatung kann der vom Vater zu leistende Unterhalt nicht beziffert werden, der Mindestunterhalt für Ihre Tochter beträgt 272,00 € (wobei das Kindergeld in voller Höhe an die Mutter auszuzahlen wäre), der Mindestunterhalt für Ihre Frau beträgt 800,00 €.
Im Hinblick auf den zurückgelegten „6-stelligen Betrag" wird jedoch mit deutlich höheren Beträgen zu rechnen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.08.2013
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00:34
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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