Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Vertrag betreffend die Telefon- und Internetnutzung ist ein Dienstvertrag. Der Anbieter schuldet das Zurverfügungstellen von störungsfreien Leitungen, Sie als Nutzer schulden das vereinbarte Entgelt. Das Nichtbeseitigen einer Störung stellt daher eine Vertragspflichtverletzung des Anbieters dar. Darüber hinaus regelt das Telekommunikationsgesetz (§ 45 b), dass im Falle von Störungen der Anbieter die Störung unverzüglich (auch nachts und am Wochenende) beseitigen muss. Voraussetzung dafür ist, dass er eine starke Marktstellung innehat, es sich also beispielsweise um die Telekom handelt.
Bis zur Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist der Anbieter verpflichtet, eine funktionierende Leitung bereitzustellen. Das bedeutet, dass der Anbieter trotz der Sonderkündigung zur Entstörung verpflichtet ist.Allerdings können Sie die Entstörung nicht erzwingen.
Sie können den Anbieter lediglich finanziell unter Druck setzen, denn Sie als Nutzer müssen das vereinbarte Entgelt erst zahlen, wenn der Anbieter seine Pflicht erfüllt hat. Tut er das nicht, wie in Ihrem Fall, haben Sie ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Das heißt, Sie müssen - je nach Ausmaß der Störung - nur einen Teilbetrag oder auch gar kein Entgelt mehr zahlen. Dies gilt allerdings erst dann, wenn Sie dem Anbieter Gelegenheit zur Beseitigung der Störung gegeben haben.Ich lese aus Ihrem Schreiben, dass die Störung schon länger besteht und Sie den Anbieter erfolglos zur Entstörung aufgefordert haben.
Ihrer Schilderung entnehme ich außerdem, dass die Leitungen nicht ausgefallen sind, sondern nur unzureichend funktionieren. Meines Erachtens dürfte eine Kürzung des Entgelts um ca. 70 % in Betracht kommen. Sie sollten darauf achten, dass Sie die Sonderkündigung beweisen können, also schriftlich per Einwurfeinschreiben (Beleg der Post aufbewahren)an den Telefonanbieter schicken.Zusätzlich sollten Sie ab jetzt wie beschrieben die Entgeltzahlungen für Internet und Telefon kürzen bzw. nichts mehr zahlen.Dazu sollten Sie ein Schreiben an den Anbieter schicken (ebenfalls als Einwurfeinschreiben), Formulierungsvorschlag: Störung ( genau beschreiben), Angabe seit wann die Störung besteht, Hinweis auf die Verweigerung der Entstörung ( Datum des Telefonats mit Servicecenter, Name des Mitarbeiters falls bekannt). Da Sie die geschuldete Leistung in Form des Zurverfügungstellens eines störungsfreien Internet- und Telefonzugangs nicht erbringen, mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Das Entgelt kürze ich um xy € bzw. zahle ich nicht mehr.
Eine Einzusgermächtigung sollten Sie schnell schriftlich widerrufen (Einwurfeinschreiben).Zudem sollten Sie, wenn möglich, die Störung dokumentieren (Zeugen, Fotos etc.)
Falls Sie das Entgelt kürzen, muss der Anbieter auf Zahlung klagen. Für diesen Fall haben Sie dann die erforderlichen Beweise für die Störung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Freundliche Grüße aus Seevetal,
Rechtsanwältin Schröder