Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1)
Gegenüber dem Gerichtsvollzieher sollten Sie sich möglich kooperative verhalten. Nehmen Sie bestenfalls selbst Kontakt mit Ihnen auf und legen Sie Ihre Situation dar. So wird auch vermieden, dass weitere Kosten entstehen. Er selbst wird Sie zunächst zur Zahlung auffordern. Sollten Sie dies nicht können, hängen die weiteren Schritte von dem Auftrag der Stadt ab. In der Regel wird bereits ein Pfändungsauftrag erteilt. Möglicherweise können Sie auch eine Ratentilgung vereinbaren. Darüber hinaus sollten Sie unbedingt auch die Finanzbehörde kontaktieren, da diese das weitere Verfahren in der Hand hält. Möglicherweise können so weitere Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet werden.
Welche Rechtsmittel Sie haben kann ohne weitere Sachverhaltsangaben nicht bestimmt werden. Da jedoch offenbar Steuerschulden beigetrieben werden, können Sie natürlich grundsätzlich Einspruch einlegen gegen die Steuerschuld selbst. Die Vollstreckungsmaßnahmen selbst beeinflusst dies jedoch nicht. Hierzu müssen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Achten Sie darauf, dass Pfändungen von Gegenständen die nicht in Ihrem Eigentum stehen, widersprechen.
Frage 2) und 4)
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, stehen die Vollstreckungsmaßnahmen jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem Künstlervertrag.
Bei diesem kann es sich rechtlich sowohl um einen Dienst- als auch um einen Werkvertrag handeln. Die konkreten Rechtsfolgen hängen davon ab, in welchen Vertragstyp Ihr Auftrag einzuordnen ist. Dies kann anhand Ihrer Sachverhaltsangaben nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Anhand der gemachten Angaben gehe ich jedoch von einem Werkvertrag aus. Dieser kann durch den Besteller jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen und Fristsetzung gekündigt werden § 649 BGB). Hier besteht daher keine Handhabe. Es ist zu vermuten, dass Ihr Auftraggeber noch andere Kündigungsrechte hatte. Konkret kommt hier eine Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Rücktritt in Frage. Von welchem Recht Gebrauch gemacht wurde, kann nur anhand weiterer Informationen bestimmt werden. Ich gehe aber davon aus, dass hier ein Rücktritt vorliegt.
In jedem Fall werden Sie Ihren Auftrag nicht mehr zu Ende bringen können. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Sie für die bisher geleistete Tätigkeit eine Vergütung verlangen können. Je nachdem welcher Kündigungsgrund vorliegt, fallen die Rechtsfolgen aus. Sollte § 649 BGB einschlägig sein, haben Sie als Unternehmer weiterhin einen Vergütungsanspruch. Beachten Sie aber, dass Sie sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen. So wird Ihr Anspruch zumindest erheblich zu kürzen sein. Dies wird sich letztlich auch danach entscheiden, in welcher Weise die bisherigen von Ihnen geleisteten Arbeiten überhaupt noch für den Auftraggeber zu gebrauchen sind.
Da wahrscheinlich ein Rücktritt vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf die Restvergütung. Zudem können bereits geleistete Beträge zurückgefordert werden. Hier haben auch Sie einen entsprechenden Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen bzw. Wertersatz (Geldzahlung). Dieser könnte durchaus in der Höhe des bereits an Sie gezahlten Betrages bestehen.
Ob und wenn ja, in welcher Höhe dies der Fall ist muss anhand weiterer Angaben festgestellt werden.
Frage 3)
Wie bereits angedeutet, spielt es zunächst keine Rolle, aus welchem Grunde Sie die Arbeiten nicht vollenden konnten. Dass Ihnen dies krankheitsbedingt nicht möglich war, fällt in Ihre Verantwortungssphäre als Unternehmer. Sie müssen allerdings im Falle eines Rücktritts zur Leistung aufgefordert worden sein. Außerdem muss die Leistung fällig gewesen sein. Ob dies der Fall ist hängt wiederum von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Frage 5)
Neben der Bedürftigkeit müsste die gerichtliche Inanspruchnahme der Bestellerin/Auftraggeberin hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies ist anhand der bisher gemachten Angaben nicht ausgeschlossen, aber zweifelhaft. Leider ist es nicht möglich Ihnen eine konkretere Auskunft zu erteilen. Wie Sie sehen, hängt die rechtliche Einschätzung aufgrund der relativ komplexen Materie von vielen Faktoren ab. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt