Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Die Mietminderung gem. § 536 BGB
tritt automatisch ein, sobald die Mietsache einen Mangel aufweist, „der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt". Dies dürfte bei Ihnen der Fall sein, so dass Sie automatisch eine geminderte Miete für die Monate schulde(te)n, in denen der Mangel vorlag bzw. vorliegt.
Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem Vermieter der Mangel angezeigt wurde, was in Ihrem Fall gegeben zu sein scheint. Anderenfalls ist die Anzeige auch entbehrlich, wenn der Vermieter von dem Mangel weiß.
Hat der Vermieter die Aufrechnungsmöglichkeit - wie üblich - im Mietvertrag beschränkt, so ist die Aufrechnung jedenfalls wie in § 556b BGB
beschrieben möglich.
Um abschätzen zu können, in welcher Höhe die Minderung berechtigt ist, müsste der Sachverhalt mit Ihnen weiter aufgeklärt werden. Hier kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an. Wenn Sie beispielsweise die Wohnung nur notdürftig benutzen konnten und/oder können, dann kann selbst eine Minderung bis zu 100 % in Betracht kommen. Die Minderung wird taggenau berechnet, ausgehend von der Bruttomiete. Der Mieter sollte aber stets darauf achten, die Minderung nicht „zu hoch" anzusetzen, da er sonst mit der Mietzahlung in Verzug kommen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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