Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Ich gehe davon aus, dass Sie und die Kindsmutter nicht miteinander verheiratet sind oder waren. In diesem Fall bestimmt sich der mögliche Unterhaltsanspruch der Mutter wegen Betreuung des Kindes nach § 1615l BGB
.
In der Regel besteht danach ein Anspruch auf Unterhalt wegen Pflege und Erziehung des Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt, wenn eine Erwerbstätigkeit von der Mutter nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich besteht damit keine Erwerbsobliegenheit der Mutter in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Aufgrund der Ausgestaltung als gesetzlicher Regelfall in den ersten drei Jahren, obliegt Ihnen die Darlegungs- und Beweislast für besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel bedeuten. Dies kann auch eine vorhandene (Ganztages-)Betreuung sein.
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens kann das Gericht in Familiensachen den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen, § 81 I 1 FamFG
. Kriterien können hierbei insbesondere sein: Unterliegen oder Obsiegen, die Veranlassung des Verfahrens, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. § 81 II FamFG
bestimmt zudem, in welchen Fällen einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden sollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Glemser,
ok das mit dem Betreuungsunterhalt ist mir nun klar, jedoch wie sieht es mit den Anwaltskosten der Mutter aus. Ich kann zur Zeit kein Betreuungsunterhalt zahlen und da es auch fraglich ist zwecks der Ganztagesbetreuung meiner Tochter ist meine abschließende Frage ob ich für die Anwaltskosten der Mutter meiner Tochter aufkommen muss, oder ob diese sie selbst tragen muss.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob gegnerische Rechtsanwaltskosten vorgerichtlich von Ihnen zu ersetzen sind, müsste unter weiterer Aufklärung des Sachverhalts mit Ihnen eingehender überprüft werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die konkret geltend gemachten Unterhaltszahlungen berechtigt und Sie mit der Zahlung in Verzug sind, OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 27.10.2011 - 5 UF 221/11.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser