Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass die Arbeiten weswegen Sie das Fahrzeug ursprünglich in die Werkstatt gegeben haben ausgeführt wurden. Daher müssen sie grundsätzlich diese Rechnug bezahlen.
Allerdings ist zu klären, ob die nach/durch die Reparatur aufgetretende Schäden im Zusammenhang mit der Reparatur stehen. Dies wird im Zweifel nur ein Gutachter beurteilen können.
Sind die auftretenden Mängel durch die Werkstatt verursacht worden, haben Sie einen Anspruch auf kostenloses Beheben. Weigert sich die Werkstatt mahnen Sie die kostenlose Reparatur schriftlich an und setzen der Werkstatt eine Frist. Danach befindet sich die Werkstatt in Verzug und Sie könen alle weiteren anfallenden Kosten sich ersetzen lassen.
Sie müssen allerdings beachen dass Sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich dafür beweispflichtig sind, dass die Schäden durch die Werkstatt verursacht wurden. Gelingt Ihnen der Beweis über Zeugen etc. nicht, kann dies zum einen durch einen Gutachter oder durch Indizien erfolgen. Das Hauptproblem dabei ist, dass der gerichtliche Gutachter das Fahrzeug im defekten Zustand untersuchen muss. Ist es repariert, z. Bsp. von einer anderen Werkstatt, kann der Gutachter nur noch in Ausnahmefällen ein verwertbares Gutachten erstellen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Werkstatt für die Schäden verantwortlich ist, muss diese grundsätzich ihre zusätzlich entstandenden Kosten tragen.
Einige Gerichte gehen aber auch von einer Umkehrung der Beweislast aus (z. Bsp. Landgericht Bonn, Urteil vom 19.10.2005, Az.: 5 S 154/05
), d.h. die Werkstatt muss beweisen dass kein Fehler gemacht wurde. Diese Rechtsansicht hat sich jedoch (noch) nicht durchgängig durchgesetzt,sodass Sie sich darauf nicht allein verlassen sollten.
Sie tragen ein finanzielles Risiko für den Fall das das Gericht eine andere Entscheidung fällt.
Aufgrund des mir fehlenden technischen Verständnisses kann ich auch nicht beurteilen inwieweit der Beweis durch einen Gutachter überhautp erbracht werden kann. Aufgrund des insgesamt unklaren Situation, insbesondere der Beweislage, würde ich Ihnen raten sich mit der Werkstatt gütlich zu einigen z. Bsp.:
Sie zahlen Ihre ursprüngliche Rechung (müssen Sie sowieso) und € 500,00 für eine Düse. Lässt sich die Werkstatt darauf ein, sollten Sie aber darauf bestehen dass, sollte es nicht an der Düse liegen, die Werkstatt etwaige weitere Kosten komplett selbst zu tragen hat, da sie offensichtlich nicht in der Lage ist, an einem defekten Fahrzeug den Fehler zu finden. Dabei können sie auch auf das obige Urteil des LG Bonnn verweisen, dass die Werkstatt beweisflichtig ist und Sie der Werkstatt mit dem Angebot entgegenkommen.
Letztendlich müssen Sie, auch in Anbetracht Ihrer eigenen Situation entscheiden, ob Sie es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen wollen oder nicht.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.03.2007
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13:33
Antwort
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