Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Architekt kann seine Leistungen nicht nach freiem Belieben abrechnen. Vielmehr gibt es eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in der detailliert geregelt ist, wie ein Architekt seine Leistungen abzurechnen hat. Nach § 15 Abs. 1 HOAI
wird das Honorar des Architekten fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
Die Beauftragung eines Architekten mit der Ausarbeitung von Plänen ist ein Werkvertrag. D.h. das Honorar wird erst fällig, wenn Sie die Planleistungen des Architekten abgenommen haben, oder diese zumindest in einem abnahmefähigen Zustand erbracht wurden (§ 640 BGB
). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Leistungen mit nicht nur unwesentlichen Mängeln behaftet sind, nicht vertragsgerecht erbracht wurden oder gar unbrauchbar sind. Ferner hängt die Fälligkeit des Honorars davon ab, dass der Architekt seine Leistungen nach Maßgabe der HOAI prüffähig abgerechnet hat.
Ob die Rechnung prüffähig ist bzw. die Planungsleistungen abnahmefähig sind, kann nur beurteilt werden, wenn man den mündlich vereinbarten Auftragsumfang kennt und die Rechnung und die Pläne vorliegen. Ich empfehle Ihnen, die Rechnung und die Pläne von einem anderen Architekten auf ihre Prüf- und Abnahmefähigkeit hin überprüfen zu lassen. Stellt dieser fest, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind, können Sie die Bezahlung der Rechnung verweigern. Die Kosten für die Prüfung der Rechnung und der Pläne können Sie vom erstbeauftragten Architekten als Schadenersatz erstattet verlangen, wenn sich deren Mangelhaftigkeit oder fehlende Prüffähigkeit herausstellt (§§ 634 Nr. 4
, 280 Abs. 1 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Sehr geehrter RA Neumann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Würde es denn Sinn machen, anstatt alles von einem Architekten überprüfen zu lassen, sich an die Architektenkammer zwecks Überprüfung zu wenden?
Nochmals vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei Streitigkeiten zwischen Architekt und Auftraggeber kann man sih zum Zweck der Vermittlung auch an die Architektenkammer wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt