Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist diese Kündigung ohne weitere Erklärungen seitens des Arbeitgebers rechtens oder muss er nicht noch eine Weile weitere Anstrengungen unternehmen, um mich zu vermitteln, z.B. Fortbildungsmaßnahmen?
(...)Reichen hier 3 Wochen für eine Suche aus?"
Ob die Kündigung rechtens ist, darüber hat im Zweifel das zuständige Arbeitsgericht zu befinden.
Die Zeitarbeitsfirma muss keine Gründe für die Kündigung angeben. Insofern reicht ein Hinweis, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolge. Weitergehende Begründungspflichten ergeben sich erst durch eine Kündigungsschutzklage, welche innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss, § 4 Satz 1 KSchG
. Ansonsten ist die Kündigung grundsätzlich rechtswirksam, § 7 KSchG
.
Es muss von der Zeitarbeitsfirma u.a. dargelegt werden, dass in einem repräsentativen Zeitraum vor Ausspruch der Kündigung weder im bisherigen Arbeitsbereich des Arbeitnehmers noch in anderen Bereichen, in denen er nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen hätte eingesetzt werden können, Aufträge vorhanden gewesen sind ( LAG Mainz, Urteil vom 24.02.2012, Az. 6 Sa 517/11
) .
Eine starre Zeitgrenze gibt es dabei nicht (BAG, Urteil vom 18.05.2006 Az. 2 AZR 412/05
).
Frage 2:
"Wie groß sind die Chancen, mit einem Widerspruch gegen diese Kündigung Erfolg zu haben?"
Das hängt davon ab, ob die Zeitarbeitsfirma dringende betriebliche Erfordernisse für Ihre Kündigung im Prozess nachweisen kann. Der Arbeitgeber muss anhand der Auftrags- und Personalplanung substantiiert darstellen, warum es nicht nur um eine - kurzfristige - Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Arbeitsrückgang handelt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden bzw. in einem anderen Auftrag nicht in Betracht kommt (LAG Mainz, s.o.).
Je weniger ihm dieser Nachweis gelingt, desto größer sind Ihre Chancen, dass eine Entscheidung zu Ihren Gunsten fällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.07.2013
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10:59
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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