Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Es tut mir leid, dass Sie sich in einer so unerfreulichen Situation befinden. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen:
Ihren Angaben zufolge haben Sie ein monatliches Einkommen in Höhe von circa 2400 € netto. Bei drei unterhaltsberechtigten Kindern wären im Fall einer Insolvenz hiervon monatlich Euro 157,03 pfändbar. Der Rest verbliebe Ihnen.
Der Prozeß, den Sie erwähnen, wäre möglicherweise bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen nach § 240 ZPO
unterbrochen. Hierzu sollten Sie sich vor der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Detail anwaltlich beraten lassen.
Sofern Sie nachweisen können, dass Sie zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit Ihr Fahrzeug benötigen, können Sie dieses auch unter Umständen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens behalten. Es ist Ihnen unbenommen, mit den unpfändbaren Einkommensbestandteilen Zahlungen an Gläubiger - also hier an die das Fahrzeug finanzierende Bank - zu leisten. Sie sollten sich mit der VW - Bank diesbezüglich gegebenenfalls in Verbindung setzen.
Sollten Sie jetzt allerdings die volle Summe an die VW - Bank zahlen und kurze Zeit später ein Insolvenzverfahren einleiten, wird diese Zahlung möglicherweise durch den künftigen Insolvenzverwalter/Treuhänder angefochten. Bei der beabsichtigten Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist daher eine solche Zahlung ohne genaue rechtliche Prüfung nicht empfehlenswert. Um die Details prüfen zu können, sollten Sie sich einen Rechtsanwalt vor Ort suchen oder - sollte es sich bei Ihnen um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handeln - an eine professionelle Schuldnerberatungsstelle wenden. Diese Arbeiten auch regelmäßig unentgeltlich.
Erfahrungsgemäß sollte einem Vergleichsangebot oder einer Ratenzahlungsvereinbarung - wie mit der Apobank - nicht übereilt zugestimmt werden. Als hilfreich hat sich erwiesen, alle Gläubiger schriftlich darüber zu informieren, dass Sie nicht unerhebliche Schulden bei mehreren Gläubigern haben und erwägen, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Dann werden Ihre Gläubiger bereits ahnen, dass sie in diesem Fall gar kein Geld mehr oder nur eine geringfügige Quote auf ihre Forderungen bekommen werden. Dies versetzt Sie in die Verhandlungsposition, Ihren Gläubigern vorzuschlagen, dass Sie bereit sind, einen Betrag von (beispielsweise 50 % - je nach Ihren Möglichkeiten) jetzt sofort zu zahlen, wenn Ihnen Ihre Restschuld erlassen wird. Es liegt daher in Ihrem Verhandlungsgeschick oder dem Ihres Anwalts und natürlich an der Kompromißbereitschaft Ihrer Gläubiger, ob Sie einen nicht unerheblichen Erlass der Forderungen erwirken und mit anderen Gläubigern Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen treffen können.
Sollte für Sie ein so genanntes Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommen, empfehle ich Ihnen, zu einer der professionellen Schuldnerberatungsstellen zu gehen. Dieser Schuldnerberatungsstellen schreiben üblicherweise ohnehin alle Gläubiger an, um einen Schuldenbereinigungsplan abzuschließen, dessen Scheitern für einen Verbraucherinsolvenzverfahren ohnehin Voraussetzung wäre. Ob für Sie eine Regelinsolvenz oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt, kann anhand Ihrer Angaben leider nicht abschließend eingeschätzte werden. Daher erscheint als Erstes der Besuch einer Schuldnerberatungsstelle zweckmäßig.
Bei einer Schuldensumme von über 100.000 € wäre die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit der Aussicht, nach Abschluss des Verfahrens von allen Schulden befreit zu sein, u. U. eine gute Alternative. In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass das Insolvenzverfahren auch vorzeitig beendet werden könnte, sofern Sie zwischenzeitlich wieder in die Lage versetzt sind, Ihre Schulden zu bezahlen.
Ich hoffe, dass Sie die für Sie beste Lösung finden und eine Einigung mit Ihren Gläubigern erzielen können.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich
Diese Antwort ist vom 15.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Anwältin
Vielen Dank für Ihre ausführliche Information.
Ich gehe davon aus, dass eine Schuldnerberatung für mich nicht zuständig ist, da es sich um eine Geschäftspleite/-aufgabe ging. das war zumindest meine erste Information vom Roten Kreuz. Einen Insolvenzanwalt wollte ich wohl gerne beauftragen, aber der verlangte 3000 € sofort, bevor er sich mit dieser Sache beschäftigt. Das konnte ich nicht, also hat er mich abgelehnt. Der jetzige Anwalt ist offensichtlich damit überfordert. Den Rat mit der VW-Bank höre ich zum ersten Mal. Mein jetziger Anwalt rät mir dazu, die 20 € anzunehmen. Aber bei einem Zinssatz von 14% zahle ich in hundert Jahren noch an 15.000 € rum, die ursprünglich nur 12.000 € waren. In 1 1/2 sind da mit Zinsen und Gebühren schon knapp 3000 € dazu gekommen.
Wenn mir 157 € gepfändet werden, kann ich besser meinen Minijob kürzen und innerhalb des pfändungsfreien Rahmens bleiben. Ich überlege ob ich neben meinem 20-Stunden-Job noch freiberuflich (also selbständig) arbeite. Was ändert sich dann für mich im Falle einer Insolvenz?
Beste Grüße
Sehr geehrte Anwältin
Vielen Dank für Ihre ausführliche Information.
Ich gehe davon aus, dass eine Schuldnerberatung für mich nicht zuständig ist, da es sich um eine Geschäftspleite/-aufgabe ging. das war zumindest meine erste Information vom Roten Kreuz. Einen Insolvenzanwalt wollte ich wohl gerne beauftragen, aber der verlangte 3000 € sofort, bevor er sich mit dieser Sache beschäftigt. Das konnte ich nicht, also hat er mich abgelehnt. Der jetzige Anwalt ist offensichtlich damit überfordert. Den Rat mit der VW-Bank höre ich zum ersten Mal. Mein jetziger Anwalt rät mir dazu, die 20 € anzunehmen. Aber bei einem Zinssatz von 14% zahle ich in hundert Jahren noch an 15.000 € rum, die ursprünglich nur 12.000 € waren. In 1 1/2 sind da mit Zinsen und Gebühren schon knapp 3000 € dazu gekommen.
Wenn mir 157 € gepfändet werden, kann ich besser meinen Minijob kürzen und innerhalb des pfändungsfreien Rahmens bleiben. Ich überlege ob ich neben meinem 20-Stunden-Job noch freiberuflich (also selbständig) arbeite. Was ändert sich dann für mich im Falle einer Insolvenz?
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Nachfrageoption ist für den Fall gedacht, dass etwas unverständlich war. Ihre Frage nach der freiberuflichen Selbständigkeit parallel zu Ihrer Beschäftigung in der Insolvenz ist eine völlig neue Frage. Diese kann ich hier leider als Nachfrage nicht beantworten.
Dennoch teile ich Ihnen mit, dass sich die Pfändungsgrenze in dem geschilderten Fall nicht ändern würde. Heranzuziehen sind hierbei immer all Ihre Einkünften, auch die aus selbständiger Tätigkeit. Ich hoffe, Ihnen hiermit trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen